Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1969, Seite 115

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 115 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 115); 115 4. Kapitel Straftaten gegen Jugend und Familie § 141 nicht automatisch mit der Erreichung der Volljährigkeit. Bei erwachsenen Kindern, die wirtschaftlich noch nicht selbständig sind, ist die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung nicht immer ohne weiteres erkennbar. Hier bedarf es im Zweifelsfall der gerichtlichen Entscheidung über die Unterhaltspflicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch der Kinder gegenüber einem Elternteil auf Unterhalt besteht, regeln die §§ 12, 17, 19, 20, 21, 22, 25, 46 FGB. Das Gericht muß selbständig prüfen, ob nach diesen Bestimmungen eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben ist. Unterhalt sind sowohl die Aufwendungen für die Familie nach § 12 FGB als auch die Leistung des Unterhalts in Form einer Geldrente. Lebt der Täter mit den Kindern in einem Haushalt, so hat er seine gesetzliche Unterhaltspflicht im Rahmen der Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 FGB zu erfüllen. Lebt er von den Kindern getrennt, so hat er nach § 19 oder § 46 Abs. 2 FGB einen Unterhaltsbeitrag in Form einer Geldrente zu leisten. 3. In Abs. 2 wird strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Personen begründet, die sich einer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten, früheren Ehegatten oder Verwandten entziehen. Täter können alle Personen sein, die durch gerichtliche Entscheidung zur Unterhaltszahlung an den genannten Personenkreis verurteilt wurden und ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Dazu werden vor allem Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Großeltern, Kinder und Enkelkinder gehören. Im Unterschied zu Abs. 1 genügt für diesen Personenkreis die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht, weil für ihn im Vergleich zu den Verpflichtungen, die sich aus dem Eltern-Kind-Verhältnis ergeben, nicht offensichtlich ist, ob und wann die Unterhaltspflicht besteht. So kann z. B. der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen nur im Scheidungsurteil (§ 29 FGB) festgestellt werden, und über das Fortbestehen des Anspruchs nach der befristeten Zeit muß wiederum gerichtlich entschieden werden (§ 31 FGB). Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Verwandten entstehen oft erst, wenn andere Unterhaltsverpflichtete für die Leistung ausfallen. Unterhaltsschuldner der vorbezeich-neten Art vermögen deshalb erst durch eine gerichtliche Entscheidung zu ermessen, welcher Verpflichtung sie nachkommen müssen. Deshalb muß die Bestrafung für eine Verletzung der Unterhaltspflicht an das Vorhandensein einer solchen Entscheidung geknüpft sein. Unter gerichtlichen Entscheidungen sind Urteile, im Gerichtsverfahren abgeschlossene Vergleiche und erlassene einstweilige Anordnungen zu verstehen. 4. Der Täter muß sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen. Darunter ist jedes Verhalten zu verstehen, das dazu geeignet ist, die Unterhaltsleistung zu umgehen. In der Regel wird sich dieses Verhalten darin zeigen, daß außerstrafrechtliche Zwangsmittel wirkungslos geblieben sind. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals setzt nicht voraus, daß familien- und zivilrechtliche Zwangsmittel erfolglos angewandt wurden; 8* I;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 115 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 115) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1969, Seite 115 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 115)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1969, S. 1-422).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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