Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1970, Seite 304

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 304 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 304); §1 1. DVO zum Einführungsgesetz 304 als auch das Gericht tätig werden, ohne daß sie über die Verfehlungen bzw. deren Behandlung im einzelnen sowie die anzuwendenden Maßnahmen zu entscheiden haben. Vor einer Durchsuchung und Beschlagnahme sollte der Täter zur freiwilligen Herausgabe des Gegenstandes aufgefordert werden, bezüglich dessen der Verdacht einer Verfehlung besteht (§110 Abs. 3 StPO). Nur wenn die Herausgabe verweigert wird, ist eine durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme richterlich zu bestätigen. § 109 Abs. 2 StPO findet bei der Verfolgung von Verfehlungen keine Anwendung, da hierbei die vorläufige Festnahme ausgeschlossen ist. Diese ist jedoch zulässig, wenn durch das Verhalten des Täters der Verdacht auf eine Straftat besteht. 4. § 1 Abs. 2 der VO konkretisiert für die Eigentums Verfehlung die Kriterien des § 4 StGB. Hinsichtlich des Kriteriums unbedeutend vgl. § 3 StGB Anm. 2 bis 4. Während § 4 StGB hinsichtlich der Gesamtwertung der Auswirkungen der Verfehlung, insbes. in ihrem Verhältnis zu den Straftaten, davon ausgeht, daß bei ihnen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind, wird in § 1 Abs. 2 nur für die Eigentumsverfehlung das Merkmal der Geringfügigkeit verwendet. Damit kommt zum Ausdruck, daß die einzelne Handlung bei Eigentumsverletzungen geringfügig sein muß. Dagegen erfaßt §4 StGB hinsichtlich der Kriterien „unbedeu-’ tende Auswirkungen und Schuld“ auch die weiteren Verfehlungen, bei denen andere materielle und vor allem ideelle Schäden, wie bei Beleidigungen und Verleumdungen, zu berücksichtigen sind. Bezüglich der weiteren Ausführungen zu den drei Seiten des Kriteriums der Geringfügigkeit (Schaden, Schuld und Persönlichkeit des Täters) vgl. § 160 StGB Anm. 1. 5. Abs. 3 bringt eine Ausnahme von § 4 Abs. 2 erster Satz StGB. Während im allgemeinen zur Feststellung der Verantwortlichkeit für Verfehlungen die Bestimmungen des Allg. Teils entsprechende Anwendung finden, wird für die Verjährung eine Sonderregelung getroffen. Bei Verfehlungen wurde die Verjährungsfrist auf sechs Monate festgesetzt. Damit ist insbes. für die Verfolgung von Eigentumsverfehlungen eine abgekürzte Verjährungsfrist gegenüber dem früheren Rechtszustand eingeführt worden. Nach dieser Zeit sind wegen der Verfehlung keinerlei Maßnahmen mehr zulässig. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Verfehlung zugleich eine Disziplinarverletzung ist. Damit nicht zu verwechseln ist die besondere Frist von einem Monat zur Stellung eines Antrages bei gesellschaftlichen Gerichten wegen Beleidigung und Verleumdung sowie Hausfriedensbruchs, die aber nur für diese Fälle gilt. (§ 30 Abs. 3 SchKO, § 38 Abs. 3 KKO). Bei Eigentums-verféhlungen sind Antrags- und Verjährungsfrist identisch.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 304 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 304) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 304 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 304)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 1-320).

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