Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1970, Seite 280

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 280 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 280); §84 5. Kapitel Geltungsbereich der Strafgesetze und Verjährung der Strafverfolgung 280 solange ein Strafverfahren wegen schwerer Erkrankung des Täters oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann. Eine schwere Erkrankung ist der Eintritt einer Geisteskrankheit nach der Tat (§150 Ziff. 2 u. §152 Ziff. 1 StPO). Sonst wird eine schwere Krankheit vorliegen, wenn infolge längerer Krankheitsdauer oder der Schwere einer kürzeren Krankheit aus medizinischen Gründen eine Verfahrensdurch- oder -fortführung abzulehnen ist. Andere gesetzliche Gründe, aus denen ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind solche, die der gegenwärtigen Durchführung des Verfahrens gegen den Täter entgegenstehen und als vorläufige Einstellungsgründe zu einer endgültigen Einstellung führen können. Erfolgt eine endgültige Einstellung des Verfahrens, so wird damit das Ruhen der Verjährung wieder aufgehoben, und diese läuft weiter. Solche vorläufigen Einstellungsgründe, die dann zu einer endgültigen Einstellung führen können und danach den Lauf der Verjährungsfrist wieder bewirken, sind: Die zu erwartende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit fällt neben einer weiteren Maßnahme, die der Beschuldigte wegen einer anderen Straftat zu erwarten hat, nicht ins Gewicht (§§ 150 Ziff. 3 u. §152 Ziff. 2 StPO), und der Beschuldigte wird, weil er nicht DDR-Bürger ist, wegen der Straftat einem anderen Staat ausgeliefert und dort bestraft (§ 150 Ziff. 4 u. § 152 Ziff. 3 StPO) ; solange ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, weil die Entscheidung in einem anderen Verfahren aussteht. Dazu zählen insbes. solche Fälle, in denen ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt wurde und sich nachträglich herausstellt, daß die Rechtsverletzung eine Straftat war. Das gleiche gilt, wenn z. B. eine ziviloder familienrechtliche Entscheidung getroffen werden muß, etwa bei der Feststellung der Unterhaltspflicht nach § 141 Abs. 2, oder in einem Steuerfestsetzungsverfahren der Umfang der vorsätzlich hinterzogenen Steuern für die Beurteilung der Schwere einer Straftat nach § 176 abzuwarten ist. § 84 Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 280 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 280) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 280 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 280)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 1-320).

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