Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1970, Seite 242

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 242 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 242); §64 3. Kapitel Maßnahmen der strafrechtlichen V er antwortlichkeit 242 urteilung begangen wurden, zu verantworten hat. Auch dann ist, unter Einbeziehung der erfolgten Verurteilung und in Abänderung des bereits ergangenen Urteils, nachträglich eine Freiheitsstrafe für die Gesamtheit der begangenen Straftaten festzusetzen. 7. Da der Zweck der Bestimmungen über die Bestrafung bei mehrfacher Gesetzes Verletzung darin besteht, das straf rechtswidrige Verhalten des Täters in seiner Gesamtheit zu erfassen und zu charakterisieren, finden diese Bestimmungen dann keine Anwendung, wenn Gesetzeseinheit besteht, d. h. nur scheinbar mehrere Strafrechtstatbestände verletzt wurden. Diese Gesetzeseinheit liegt vor, wenn a) die scheinbar verletzten Straftatbestände im Verhältnis vom Allgemeinen zum Besonderen zueinander stehen (Spezialität). Dieses Problem hat mit dem StGB größere Bedeutung gewonnen, da durch die stärker differenzierte Gestaltung des Gesetzes die Zahl der spezifischen Tatbestände (z. B. mit erschwerenden oder mildernden Merkmalen) zugenommen hat. Solche spezielle Normen sind z. B. § 162 gegenüber § 161, § 116 gegenüber § 115, § 196 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 gegenüber § 114, § 193 Abs. 2 gegenüber § 114 und § 118. Da diese Normen stets spezifische Verhaltensweisen erfassen, handelt es sich nicht um eine mehrfache Gesetzesverletzung. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit erfolgt daher ausschließlich auf der Grundlage der Spezialnorm ; b) die Normen im Verhältnis von Haupt- und Hilfstatbestand stehen (Subsidiarität). Ein solches Verhältnis besteht z. B. zwischen Verletzungs- und Gefährdungstatbeständen. So ist z. B. der § 193 Abs. 1 zu § 193 Abs. 2 subsidiär, ebenso § 187 zu § 185. Die Gefährdungstatbestände kommen daher bezüglich der gleichen Handlung nicht neben einem Verletzungstatbestand zur Anwendung. Subsidiarität besteht auch zwischen der vorbereiteten bzw. versuchten (soweit diese strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen) und der vollendeten Straftat, wenn sie die gleiche Tat betrifft; c) ein Tatbestand den einer anderen Norm begrifflich einschließt und damit diese Verhaltensweise mit erfaßt (Konsumtion). So schließt z. B. der § 126 den mit der gleichen Handlung begangenen Diebstahl (§ 177) ein. Die Verantwortlichkeit erfolgt auf der Grundlage der umfassenderen Norm (also hier wegen Raubes). Es liegt auch hier keine mehrfache Gesetzes Verletzung vor; d) die Anwendung einer formal verletzten Strafrechtsnorm zur Charakterisierung der Gesellschaftswidrigkeit oder Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat nicht erforderlich ist. Das wird gewöhnlich dann der Fall ' seih, wenn die Verletzung dieser Strafrechtsnorm Mittel oder Methode der Begehung einer Straftat ist (z. B. der Hausfriedensbruch bei einer Vergewaltigung). Eine solche Strafrechtsverletzung muß jedoch nicht immer von untergeordneter Bedeutung sein. Sie kann selbst so schwerwiegend sein, daß die verletzte Strafrechtsnorm zur Charakterisierung;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 242 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 242) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 242 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 242)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 1-320).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X