Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1970, Seite 222

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 222 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 222); 3. Kapitel Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 222 4. Ist es zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich, können die Organe der Deutschen Volkspolizei die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (Abs. 4). Diese Entscheidung ist rückgängig zu machen, wenn das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis nicht ausspricht, weil es ihn nicht für notwendig erachtet. 5. Diese Bestimmungen gelten auch für Fahrerlaubnisse, die von Organen anderer Staaten oder Gebiete ausgestellt wurden. Die Rechtswirkungen treten jedoch nur auf dem Gebiet der DDR ein, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen andere Regelungen getroffen wurden. § 55 Entzug anderer Erlaubnisse (1) Wird in einem Strafverfahren festgestellt, daß wegen der Begehung einer Straftat die Voraussetzungen für eine dem Täter erteilte Erlaubnis nicht mehr bestehen, kann das Gericht zusätzlich zu einer Strafe den Entzug dieser Erlaubnis aussprechen. (2) § 54 Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. Der Entzug anderer Erlaubnisse als der Fahrerlaubnis ist ebenfalls nur zusätzlich zu einer Strafe möglich. Andere Erlaubnisse sind z. B. die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges (§ 25 Gesetz vom 31. 7.1963 über die zivile Luftfahrt GBl. I S. 113 , Gewerbeerlaubnis, Approbation, Sprengmittelerlaubnisschein (§ 7 AO Nr. 1 zum Sprengmittelgesetz vom 11.11.1966 GBl. I S. 857), Erlaubnis zum Besitz von Jagdwaffen (§§ 29 bis 43 8. DB zum Gesetz vom 14. 4.1962 über das Jagdwesen GBl. II S. 255). Für den gerichtlichen Entzug dieser Erlaubnisse ist erforderlich, daß ein Zusammenhang zwischen Tat und dem auf Grund der Erlaubnis gestatteten Verhalten bestand oder daß die auf ihrer Grundlage ausgeübte Tätigkeit begünstigend für die Begehung der Straftat war. Über eine erneute Erteilung derartiger Erlaubnisse entscheidet das dafür zuständige Organ auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen. % § 56 Einziehung von Gegenständen (1) Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, können eingezogen werden. Sind solche Gegenstände veräußert worden, kann auch ihr Erlös eingezogen werden. Die eingezogenen Gegenstände werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 222 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 222) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 222 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 222)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 1-320).

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