Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1970, Seite 218

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 218 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 218); §53 3. Kapitel Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 218 (5) Die Dauer des Tätigkeitsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre und ist nach vollen Jahren zu bemessen. Bei Verurteilung auf Bewährung darf sie die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen. Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ausgesprochen, kann Tätigkeitsverbot bis zu zehn Jahren und im Falle einer besonders schweren verbrecherisdien Verletzung von Berufspflichten dauerndes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Das Tätigkeitsverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam; in Verbindung mit Freiheitsstrafe wird seine Dauer vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet. (6) Die Dauer des Tätigkeitsverbots kann durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden, wenn sein Zweck erreicht ist und der Verurteilte erhebliche Fortschritte in seiner Entwicklung gemacht hat. 1. § 53 gibt den Gerichten die Möglichkeit, neben der Hauptstrafe zusätzlich auf das zeitweise, in Ausnahmefällen auch auf das dauernde Verbot der Ausübung eines bestimmten Berufes oder einer bestimmten Erwerbstätigkeit zu erkennen. Tätigkeitsverbot kann nur* neben einer Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden. Bei allen anderen strafrechtlichen Maßnahmen ist diese Zusatzstrafe unzulässig. Voraussetzung für die Anwendung dieser Zusatzstrafe ist die Ausnutzung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit durch den Täter zur Begehung der Handlung oder, daß diese ith Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bzw. sonstigen Erwefbstätigkeit steht. Außerdem muß ein notwendiges gesellschaftliches Interesse am Verbot der Tätigkeit vorliegen. 2. Die Ausnutzung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit zur Begehung der Straftat durch den Täter liegt vor, wenn er auf Grund dieser Tätigkeit die Straftat ausführen konnte, z. B. ein Hauptbuchhalter, der die ihm in dieser Funktion zustehenden Befugnisse benutzte, um umfangreiche Unterschlagungen zu begehen. Im Zusammenhang mit der Berufsausübung oder Erwerbstätigkeit steht die Straftat dann, wenn sie während dieser Tätigkeit begangen wird. Der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht auch, wenn der Täter eine für seine Berufsausübung erforderliche Qualifikation außerhalb seiner Tätigkeit ausnutzt, um die Straftat zu begehen, z. B. wenn ein Arzt außerhalb seiner Sprechstunden gegen Entgelt ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechungen vomimmt. 3. Das Interesse der Gesellschaft am Ausspruch des Tätigkeitsverbots liegt dann vor, wenn dieses zur Verhinderung der Begehung weiterer derartiger oder ähnlicher Taten durch den Täter erforderlich ist, damit seine Erziehung und Selbsterziehung wesentlich gefördert wird und geeignet ist, künftige Straftaten unter Ausnutzung oder im Zusammenhang;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 218 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 218) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 218 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 218)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 1-320).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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