Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1970, Seite 195

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 195 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 195); 195 4. Abschnitt Strafen mit Freiheitsentzug §45 derung der Erziehung des Verurteilten gerichtet. Sie ist daher ihrem Wesen nach eine individuell-täterbezogen anzuwendende Maßnahme. 2. Abs. 1 schreibt in Abweichung zur früher lediglich fakultativen Regelung (§ 346 StPO [alt]) verbindlich vor, den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe auszusetzen, wenn der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist, d. h., wenn es zur weiteren Erziehung des Verurteilten nicht mehr des Strafvollzuges bedarf und diese unter den Bedingungen des Lebens in der Freiheit erfolgen kann. Dabei sind folgende Faktoren in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen: die Umstände der Tat, die Persönlichkeit und Entwicklung des Strafgefangenen, insbes. seine Disziplin und Arbeitsleistung im Strafvollzug. Die Würdigung des Verhaltens des Strafgefangenen im Strafvollzug kann jedoch nicht losgelöst vom Charakter und von der Schwere der Tat erfolgen. In der Regel muß ein wesentlicher Teil der Freiheitsstrafe verbüßt sein, schon um erkennen zu können, ob der Verurteilte im Strafvollzug eine positive Entwicklung genommen hat. Deshalb darf nach § 349 Abs. 2 StPO bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Jahren, also bei schweren Verbrechen, eine Aussetzung des Strafvollzuges erst erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Strafe verbüßt ist. 3. Die Bewährungszeit ist nicht kürzer als ein Jahr und nicht länger als fünf Jahre festzusetzen. Dabei sind sowohl der Entwicklungsstand des Verurteilten als auch die noch zu verbüßende Reststrafe zu berücksichtigen. Eine Strafe unmittelbar vor Strafende auf Bewährung auszusetzen entspricht im allgemeinen nicht dem Sinn dieser Bestimmung. Von großer Bedeutung ist es, die Strafaussetzung zum geeigneten Zeitpunkt zu gewähren. Es müssen die sichtbar gewordenen Anstrengungen des Strafgefangenen zur Bewährung und Wiedergutmachung rechtzeitig anerkannt, er darf in dieser Hinsicht nicht überfordert und so an weiterer auf Entlassung orientierter Wiedergutmachung und Bewährung uninteressiert und gleichgültig werden. 4. Diese Umstände und Zeiten richtig einzuschätzen ist Aufgabe besonders des Vollzugsorgans, aber auch des Staatsanwalts und des Gerichts. Staatsanwalt und Leiter der Vollzugsanstalt sind gern. § 349 Abs. 7 StPO und § 55 SVWG verpflichtet, laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung vorliegen. Sie haben dann entsprechende begründete Anträge bei Gericht zu stellen. 5. Gern. Abs. 2 haben auch Kollektive von Werktätigen, ausnahmsweise auch Einzelpersonen, die die Bürgschaft über den Verurteilten übernehmen wollen, das Recht, eine Strafaussetzung auf Bewährung vorzuschlagen. Das Gericht kann sie jedoch auch ohne einen förmlichen Antrag, also aus eigener Initiative gewähren (§ 349 Abs. 1 StPO), nachdem es die entsprechenden Auskünfte der Strafvollzugseinrichtung und die Stellungnahme des Staatsanwalts eingeholt hat. 13*;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 195 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 195) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 195 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 195)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 1-320).

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