Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1970, Seite 169

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 169 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 169); 169 3. Abschnitt Strafen ohne Freiheitsentzug §34 Zustimmung des Geschädigten bedeutet nicht, daß er damit seinen Schadensersatzantrag zurücknimmt. Es ist deshalb über diesen Antrag zu entscheiden. Die dem Verurteilten äuferlegte Verpflichtung bestimmt nur die Art und Weise, in welcher der Schadensersatz zu leisten ist, begründet aber nicht den Schadensersatzanspruch. 4. Die im Urteil anzudrohende Freiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichterfüllung der Bewährung darf die Ober grenze der im verletzten Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten. Sieht das verletzte Gesetz keine Freiheitsstrafe vor, darf die im Urteil anzudrohende Freiheitsstrafe höchstens ein Jahr betragen (Abs. 2). So kann beispielsweise die im Urteil anzudrohende Freiheitsstrafe bei Verletzungen der §§ 130, 144 Abs. 1, §§ 197 und 201 Abs. 1 höchstens ein Jahr betragen, da in diesen Bestimmungen als Höchstgrenze ein Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist. § 156 sieht als einzige Sanktion die Verurteilung auf Bewährung vor; es kann im Urteil somit höchstens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr angedroht werden. 5. Gemäß Abs. 4 kann neben der Verurteilung auf Bewährung in jedem Fall auf Zusatzstrafen erkannt werden. Insoweit stellt diese Bestimmung eine Konkretisierung des § 23 Abs. 2 dar (vgl. 5. Abschn.). § 34 Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz (1) Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz soll den Täter durch die Einwirkung des Kollektivs am Arbeitsplatz zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur sozialistischen Arbeit und seinen anderen Pflichten erziehen. (2) Das Gericht verpflichtet den Angeklagten im Urteil, seinen bisherigen oder einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Diese Verpflichtung wird für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht überschreitende Frist ausgesprochen. Der Verurteilte soll am bisherigen Arbeitsplatz oder im bisherigen Betrieb verbleiben. Der Betrieb hat dafür zu sorgen, daß die erzieherische Wirkung der Bewährung am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Ein Wechsel des Betriebes durch den Verurteilten oder die Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb ist nur aus zwingenden Gründen zulässig und bedarf der Zustimmung des Gerichts. 1. Mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz wurde die durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I, S. 65) eingeführte Bindung an den Arbeitsplatz weiterentwickelt. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme liegt in den sozialistischen Produktionsverhältnissen selbst begründet. In der Sphäre der gesellschaftlichen Produktion, in der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit vor allem, entstehen die neuen sozia-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 169 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 169) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 169 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 169)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 1-320).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - die Regelung finanzieller und sozialer Fragen sowie von Fragen im Zusammenhang mit der weiteren medizinischen Betreuung - den Ablauf der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen, ihrer Abgrenzung von strafprozessualen Prüfungshandlungen und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X