Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1970, Seite 125

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 125 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 125); 125 4. Abschnitt Vorbereitung, Versuch und Teilnahme §22 ) Der mittelbare Täter ist nur für das strafrechtlich verantwortlich, was ■er durcfieinEinwirken auf den Tatmittler 'schuldhaft verursacht hat. Er ist nicht strafrechtlich verantwortlich für Handlungen des Tatmittlers, die er nicht verschuldet hat. 5. Tatmittler kann eine Person sein, die vom Täter über wesentliche Tatsachen getäuscht wurde und gemǧ13 Abs. 1 im Irrtum handelt - fahrlässig handelt /~'~***\ - vom Täter durch unwiderstehliche Gewalt, oder durch Drohung (§ 19), gegen ihren WillenZzUm Händeln”gezwungen wird vl ' vom Täter wegen Fehlens persönlicher Eigenschaften, wie der Zuredw nungsfähigkeit?T§Tb), 3er Strafmündigkeit bei Kindern- (§ 65 Abs. 2) oder der Schulofähigkeit Jugendlicher 66) ausgenutzt wihL Der Tatmittler darf nicht für die gleiche Straftat wie der mittelbare Täter strafrechtlich verantwortlich selnT 6. Der Anstifter ist für die vorsätzlich begangene Strafrechtsverletzung strafrechtlich verantwortlich, zii der er' äh gestiftet hat. DeY Ange-stiftete entschließt sich zur Ausführung einer vorsätzlichen Straftat auf Grund der Beeinflussung des Anstifters, zu derenTligehung er vorher noch nicht entschlossen war. Nur die vorsätzliche Anstiftung ist strafbar. Der Anstifter muß ernsthaft auf d’ Âlîgesffltëfen einwirkèn, so daß dieser die vom Anstifter gewollte Tat begeht. Scherzhaft oder sonst nicht ernsthaft gemeinte Äußerungen begründen nicht den Vorsatz des Anstifters. Anstiftung zu einer fMässig begangenen Straftat ist nicht möglich. DasTatbestandsmerkmal „Bestimmen zu der begangenen Straftat“ umfaßt alle Mittel und Methoden, die geeignet sind, den Angestifteten seitens des Anstifters so zuTeeinflussen, daß der Angestiftete sich~zur Ausführung ëmeTZKer ''nicht* gewoten Straftat entschließt und diese durchführt ZwfteherT der Aufforderung des Anstifters, eine bestimmte Straftat auszuführen, und der Ausführung muß Kausalzusammenhang bestehen. Dieser ist. bei der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anstifters immer zu prüfen. 7. Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Anstifters isj grundsätzlich die Ausführung der Straftat ~durch~~den An gestifteten. Ausnahmen hiervon sind dieQ145, 22 wonach die erfolg-lose Aufforderung zurBegehung oder ТеіІпаНпЩап solchen Straftaten strafrechtliche Verantwortlichkeit als Täter nach sich zieht. Der Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anstifters wird einerseits durch dasTAusführungsstadium der Straftat des Angesffitetln und andererseits durch den Vorsatz des Anstifters begrenzt. Endet die Straftat des Angestifteten im strafbaren Versuch, hat der "Anstifter diesen Teilnehmer nur zum versuchten Vergehen oder Verbrechen angestiftet, obwohl sein Vorsatz auf die Vollendung der Straftat gerichtet war. Bei Erfolgsdelikten ist deshalb zu prüfen; ob der Angestiftete die in der konkreten gesetzlichen Bestimmung beschriebenen Folgen herbeigeführt;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 125 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 125) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 125 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 125)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 1-320).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

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