Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1970, Seite 122

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 122 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 122); §21 2. Kapitel Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 122 gemeinen Zügen nichts in Natur und Gesellschaft Realisierbares, so daß dieses Handeln, auch als geseHschaftliche Praxis verallgemeinert, unsere gesellschaftlichen Beziehungen nicht zu stören vermag. Der Täter verletzt daher keine strafrechtlich geschützten gesellschaftlichen Beziehungen, so daß er strafrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen ist. 14. Das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlich -keit TrëPVorbereitung und Versuch wegen Rücktritt oder tätiger Reue dient der Straf taten Verhütung. Bei Rücktritt und tätiger Reue entfällt nicht die ' GéseÏÏs bzw. -Widrigkeit der vorbe- ■v fëltétèn oder versuchten Straftat und damit auch nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Es werden jedoch die im Strafgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht angewandt, weil der Täter freiwillig und endgültig auf die weitere Ausführung des Delikts verzichtet hat. Die Nichtanwendung von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit soll dem Täter die endgültige Aufgabe der Straftat erleichtern. Die Abstandnahme ist freiwillig, wenn der Täter sein Verhalten auf-\ gibt, obwohl er glaubt, daß er in der Lage ist, seine Straftat zu vollenden. Besondere Probleme ergeben sich, wenn der Täter seine Straftat infolge sich ihm entgegensellender Erschwernisse oder Hindernisse nicht vollendet, obwohl er Ше Vq noch Шг möglich hält ; z. B., er nimmt von der Vollendung Abstand, weil die Tat mit zu großen Schwierigkeiten und auch Gefahren verbunden ist. Die Befreiung von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit hat liier ihren Sinn keineswegs verloren. Sie kann durchaus geeignet sein, dem Täter den Ausweg aus dem kriminellen Verhalten zu erleichtern. Freiwilligkeit der Abstandnahme liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Täter die im Strafgesetz zum Ausdruck gebrachte gesellschaftliche Notwendigkeit, sich solcher Straftaten zu enthalten, endgültig akzeptiert hat. Die Abstandnahme ist endgültig, wenn e der Täter sein Vorhaben völlig autgibt. Bricht er es aus irgendwelchen f Gründen nur ab, um es später zu wiederholen oder fortzusetzen, so liegt Endgültigkeit nicht vor. Die Motive für die Abstandnahme z. B. die Einsicht des Täters in die Verwerflichkeit der Tat, Mitleid mît dem Opfer oder Furcht vor Strafe, haben keinen Einfluß auf die Freiwilligkeit. Der Täter braucht um Straffreiheit eintreten zu lassen nicht die Gesellschaftsgefährlichkeit bzw. -Widrigkeit oder auch Verantwortungslosigkeit seines Handelns begriffen zu haben. Er muß sich aber ' ungeachtet seiner Motive aus 4 besserer Einsicht in die mit dem Gesetz zum Ausdruck gebrachte gesell-I schaftliche Notwendigkeit, dem Respekt vor dem Strafgesetz, gegen die Vollendung seiner Straftat entschieden haben. Räumt z. B. der Täter mit Brandstiftungsvorsatz in eine Scheune gebrachten Zündstoff aus Angst vor Bestrafung wieder weg, so ist seine Abstandnahme freiwillig. Glaubt der Täter jedoch, daß er die geplante Straftat objektiv nicht vollenden kann, oder ist er dazu physisch nicht in der Lage (TOThoglIch-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 122 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 122) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1970, Seite 122 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 122)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1970, S. 1-320).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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