Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 76

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 76 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 76); §3 2. Kapitel Voraussetzungen der strafrechtlichen V erantwortlichkeit 76 Fehlt der Strafantrag oder wurde er zurückgenommen und ist keine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse erforderlich, ist im Stadium der Prüfung von Anzeigen oder Mitteilungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen (§ 96 Abs. 1 StPO) ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren selbständig durch die Untersuchungsorgane einzustellen (§ 141 Abs. 1 Ziff. 3 StPO) beim Staatsanwalt das Verfahren durch diesen einzustellen (§ 148 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) vom Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (§ 192 Abs. 1 StPO) oder im späteren Stadium das Verfahren endgültig einzustellen (§ 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, für die Rechtsmittelinstanz in Verbindung mit §299 Abs. 3 StPO). Nach der Rücknahme des Strafantrags ist eine erneute Antragstellung unzulässig. 7. Der Begriff des Angehörigen wird in § 2 nicht definiert. Darunter sollen jedoch fallen a) nahe Angehörige (§ 226 Abs. 2), also Ehegatten, Geschwister und Personen, die mit dem Täter in gerader Linie verwandt sind, durch Annahme an Kindes Statt (Adoption) oder im Sinne von § 47 FGB miteinander verbunden sind b) Verwandte in der Seitenlinie und Verschwägerte bis zum 2. Grad c) Verlobte und in Lebensgemeinschaft lebende Personen d) entfernte Verwandte in der Seitenlinie und entfernte Verschwägerte, wenn zwischen Täter und Geschädigtem im Lebens- und Arbeitsbereich oder sonstige engere Beziehungen bestehen e) die Verschwägerten des Ehegatten, wenn die gleichen Voraussetzungen wie zu d) vorliegen. Dieser Angehörigenbegriff ist also weiter als in § 226 Abs. 2 StGB oder in § 26 Abs. 1 StPO, der Beziehungen nach § 47 FGB ausnimmt. Er ist auch wesentlich weiter als der Angehörigenbegriff nach §52 Abs. 2 StGB (alt). § 3 (1) Eine Straftat liegt nicht vor, wenn die Handlung zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend sind. (2) Eine solche Handlung kann als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit, Disziplinarverstoß oder nach den Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit verfolgt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 1. § 3 gibt in Fortführung von § 1, insbesondere seines Abs. 2, gesetz- liche Kriterien dafür, wann eine Handlung keine Straftat ist, obwohl sie formal dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht. Während in § 1 die grundlegenden Merkmale der Vergehen und Verbrechen formuliert sind, werden hier die Umstände genannt, unter denen eine;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 76 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 76) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 76 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 76)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

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