Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 74

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 74 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 74); §2 2. Kapitel Voraussetzungen der strafrechtlichen V erantwortlichkeit 74 geklagten erforderlich ist, weil der Strafantrag zur Verhinderung einer solchen Entscheidung zurückgenommen wurde. 3. Die Handlung ist immer eine Straftat, unabhängig davon, ob ein Strafantrag gestellt wird oder nicht. Deshalb ist z. B. der Teilnehmer oder Hehler strafrechtlich verantwortlich, selbst wenn der Täter mangels Antrags strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Der Strafantrag ist gesetzliche Voraussetzung der Strafverfolgung. Er ist kein Tatbestandsmerkmal. Die Schuld des Täters braucht sich also darauf nicht zu beziehen, und ein Irrtum darüber, ob ein Antragsdelikt vorliegt oder nicht, ist unbeachtlich. Antragsberechtigt ist der durch die Tat Geschädigte, z. B. der Eigentümer oder Besitzer einer Sache. Bei mehreren Geschädigten hat jeder ein selbständiges Antragsrecht. Für die Strafverfolgung reicht jedoch die Stellung des Antrags durch einen Geschädigten aus. Bei mehreren Teilnehmern können gegenüber nur einem die Voraussetzungen eines Antragsdeliktes vorliegen, z. B. wenn bei einer vorsätzlichen Körperverletzung der eine Teilnehmer ein Angehöriger des Verletzten ist. Auch eine Beschränkung des Strafantrags auf einen Teilnehmer ist zulässig. Antragsberechtigt ist nur der Geschäftsfähige, für beschränkt Geschäftsfähige ist der jeweilige Vertreter antragsberechtigt. Eine Vertretung in der Antragsstellung ist sowohl hinsichtlich der Übermittlung der Erklärung als auch in der Erklärung möglich, z. B. durch Eltern bei Straftaten gegenüber ihren Kindern als Ausdruck ihrer rechtlichen Vertretung (§43 FGB). Bei Ehegatten ist eine Vertretung in der Erklärung zulässig, sofern mit der Straftat Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens berührt werden, z. B. Entwendung gemeinschaftlichen Eigentums (§11 FGB). Aus den Pflichten, die jeder Ehegatte gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGB für die Erziehung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder des anderen Ehegatten, die nicht seine eigenen Kinder sind, hat, ist zu folgern, daß er berechtigt ist, in Vertretung und in Übereinstimmung mit dem erzie-hungsberechtigten Elternteil Strafantrag gegen einen Täter zu stellen, sofern dessen strafrechtliche Verfolgung wegen einer Straftat an einem Kind nur auf Antrag erfolgt. Die Antragstellung ist unwirksam, wenn der Erziehungsberechtigte eine ablehnende Auffassung zum Ausdruck bringt. Ist der Geschädigte ein Betrieb oder eine rechtsfähige Organisation, so ist der Antrag von der zur Vertretung berechtigten Person oder dem dazu befugten Organ zu stellen. Das Antragsrecht ist nicht vererblich, soweit gegen den Erblasser eine Körperverletzung begangen wurde. Das Antragsrecht geht jedoch auf den oder die Erben über, soweit der Nachlaß durch Eigentums vergeh en geschmälert wird und die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters und seiner Schadensersatzpflicht erforderlich ist. 4. Eine Strafanzeige bedeutet noch keinen Antrag auf Strafverfolgung, es sei denn, daß aus ihr dieses Verlangen hervorgeht. So kann sich;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 74 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 74) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 74 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 74)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

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