Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 306

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 306 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 306); §2 1. DVO zum Einführungsgesetz 306 eigenes Antragsrecht. Auch die Organe der Deutschen Volkspolizei können die Sache übergeben, wobei an die Ubergabeverfügung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 StGB geknüpft sind, weil diese Bestimmung für Verfehlungen von der Sache aus keine Anwendung finden kann. Deshalb wird in § 28 Abs. 4 nur bestimmt, daß die gesellschaftlichen Gerichte auch über Verfehlungen entscheiden. Für die Übergabe von Verfehlungen ist Voraussetzung, daß der Sachverhalt geklärt und die wesentlichen Ursachen und Bedingungen der Tat sowie die wichtigsten Umstände der Persönlichkeit des Rechtsverletzers festgestellt sind. Gegen die Übergabe kann das gesellschaftliche Gericht bis zum Abschluß der Beratung Einspruch bei der Deutschen Volkspolizei oder dem Disziplinarbefugten einlegen, wenn die Übergabevoraussetzungen nicht vorliegen oder es der Auffassung ist, es liegen Vergehen vor (§ 33 SchKO, §41 KKO). 3. Von der Deutschen Volkspolizei festgestellte oder untersuchte Verfehlungen, die zugleich eine Disziplinarverletzung enthalten, sind in der Regel den zuständigen Disziplinarbefugten mitzuteilen. Die Deutsche Volkspolizei kann bei Eigentumsverfehlungen auch eine polizeiliche Strafverfügung erlassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß eine Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht nicht erforderlich ist. Der Erlaß einer Strafverfügung ist auch möglich, wenn der schnelle Ausspruch einer staatlichen Maßnahme erforderlich ist, um den Rechtsverletzer nachdrücklich auf die Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit hinzuweisen. Polizeiliche Strafverfügungen können angebracht sein, wenn der gesellschaftliche Aufwand einer Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht zur Rechtsverletzung und Persönlichkeit des Täters in keinem Verhältnis steht, wenn die Rechtsverletzung nicht am Wohn- oder Arbeitsort begangen wurde oder der Rechtsverletzer aus beruflichen Gründen nicht immer am gleichen Ort tätig sein kann. 4. Wegen der Verfehlung ist stets nur die Anwendung einer' der genannten Maßnahmen zulässig. Dagegen kann die materielle Verantwortlichkeit stets geltend gemacht werden. Bei Verfehlungen, die materielle Schäden nach sich ziehen" also die Eigentumsverfehlung, Hausfriedensbruch oder tätliche Beleidigung, ist sowohl im Disziplinarverfahren, vor dem gesellschaftlichen Gericht oder im polizeilichen Strafverfügungsverfahren auf die Wiedergutmachung des Schadens durch den Täter hinzuwirken. Dabei sind z. B. von den gesellschaftlichen Gerichten die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten auszunutzen, d. h. eine diesbezügliche Verpflichtung des Schädigers zu bestätigen oder ihn zu verpflichten, den Schaden wiedergutzumachen.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 306 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 306) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 306 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 306)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit Herstellung der Ordnung erforderllohen Zusammenwirkens der Kräfte steht dabei im Mittelpunkt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit der bedeutsamer Materialien. Die ständige Verknüpfung politisch-operativer Aufgaben mit politischen Grund- und Tagesfragen, über die sie auch mit ihren sprechen müssen.

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