Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 299

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 299 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 299); 299 Einführungsgesetz §17 e) über strafbare Handlungen, die von Militärpersonen ab Dienstgrad Major/Korvettenkapitän oder ab Dienststellung Regimentskommandeur und Gleichgestellte begangen wurden.“ Die in beiden Paragraphen aufgeführten Änderungen sind notwendige Anpassungen an die neuen Kapitel- bzw. Tatbestandsbezeichnungen des StGB. Eine Änderung der Zuständigkeiten ergibt sich daraus nicht. § 15 Ziff. 2 erweitert die Zuständigkeit der Kreisgerichte. Gern. §§ 278 ff. StPO und § 5 Abs. 3 der ersten DVO zum EG des StGB ist das Kreisgericht zuständig, wenn gegen eine polizeiliche Strafverfügung wegen einer Verfehlung Einspruch eingelegt wird. § 17 Änderung des Gesetzbuches der Arbeit (1) § 113 Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) in der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1963 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit (GBl. I S. 63) und des Zweiten Gesetzes vom 23. November 1966 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit (GBl. I S. 127) wird wie folgt ergänzt: ,,c) bei Schäden, die durch Straftaten, die unter Alkoholeinfluß begangen wurden, entstanden sind.“ (2) Im § 115 Abs. 1 werden die Worte „strafbare Handlungen“ durch das Wort „Straftaten“ ersetzt. Die Haftungsbegrenzung bei fahrlässigen Schädigungshandlungen durch § 113 GBA erfüllt dann nicht mehr ihren Zweck, wenn diese fahrlässigen Schädigungshandlungen im Zustand der Trunkenheit begangen wurden. In diesen Fällen liegt eine erhebliche Schuld des Werktätigen darin, daß er während der Arbeitszeit Alkohol zu sich nahm oder bereits in einem solchen Zustand seine Arbeit aufnahm und dadurch einen Schaden verursachte. Diese Handlungen sind nicht mit anderen fahrlässigen Schädigungen gleichzusetzen. Durch die Begrenzung des Schadensersatzes auch bei solchen Handlungen wurde die erzieherische Wirkung der Schadensersatzleistung erheblich eingeengt. Die Bestimmung findet dann Anwendung, wenn die zum Schaden führende Verletzung von Arbeitspflichten zugleich eine unter Alkoholeinfluß begangene Straftat ist. Der Grad der alkoholischen Beeinflussung ist nicht, festgelegt, er muß aber von Bedeutung für die Pflichtverletzung gewesen sein. Es ist auch zu prüfen, ob zwischen dem herbeigeführten Schaden und der alkoholischen Beeinflussung ursächliche Beziehungen bestanden. War der Alkoholeinfluß ohne Bedeutung für die Schadensherbeiführung, kann § 113 Abs. 2 c GBA keine Anwendung finden.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 299 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 299) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 299 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 299)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

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