Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 286

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 286 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 286); §1 Einführungsgesetz 286 Die StPO findet auch bei Strafverfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind, unabhängig davon, wann die Straftat begangen wurde. 2. Bei der Aufzählung in Abs. 2 handelt es sich um die bedeutendsten strafrechtlichen oder strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Formulierung „in der geltenden Fassung“ wurden gleichzeitig alle Ergänzungs- und Änderungsbestimmungen aufgehoben, ohne diese ausdrücklich zu nennen. Rechtsbeistände können auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vor Kreisgerichten in Strafsachen auftreten. Deshalb wurde bei der Aufhebung des Einführungsgesetzes zur StPO vom 2. Oktober 1952 der § 6 ausdrücklich ausgenommen. Bei der geringen Zahl der in Strafsachen tätig werdenden Rechtsbeistände erschien eine Neuregelung dieser Materie nicht erforderlich. Das Aussageverweigerungsrecht der Rechtsbeistände (§ 6 Abs. 2 EGStPO [alt]) ergibt sich jetzt aus § 27 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. 3. Die Abs. 3 und 4 enthalten eine Regelung für alle Strafbestimmungen in anderen gesetzlichen Regelungen bezüglich ihrer Weitergeltung bzw. Aufhebung. Sofern diese Strafbestimmungen nicht ausdrücklich durch das Anpassungsgesetz neu gefaßt wurden, sind sie außer Kraft getreten. (Vgl. aber Anm. 4.) Die in Abs. 4 vorgesehene Regelung soll zukünftig die Arbeit mit den strafrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erleichtern, indem sie einen ständigen Überblick über alle geltenden Strafbestimmungen außerhalb des StGB sichert. Dadurch, daß diese Zusammenstellung ständig zu ergänzen ist, wird gleichzeitig erreicht, daß die Bestimmungen in entsprechenden Zeiträumen auf die Notwendigkeit ihres Weiterbestehens geprüft werden. Die erste Bekanntmachung über die ab 1. 7.1968 geltenden Straftatbestände außerhalb des StGB ist am 21. 7. 1968 im GBl. II S. 405 veröffentlicht. 4. Das Gesetz zum Schutze des Friedens, das Gesetz über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen und das Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte wurde wegen ihrer großen nationalen und internationalen Bedeutung weiterhin aufrechterhalten. Die Tatbestände dieser Gesetze sind in das StGB aufgenommen worden und finden nach seinem Inkrafttreten Anwendung. Das EGStGB legt in Abs. 6 fest, daß z. B. das IMT-Statut weiterhin für alle vor dem Inkrafttreten begangenen derartigen Verbrechen Anwendung findet. Die Festlegung, daß die Strafen den Tatbeständen des StGB zu entnehmen sind, ermöglicht eine bessere Differenzierung als früher, da bereits vom Tatbestand her eine Abgrenzung der möglichen Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gegeben ist. 5. Abs. 3 begründet gleichzeitig, daß in zukünftig zu erlassenden anderen Gesetzen die Straftatbestände den Grundsätzen des Allg. Teils des StGB entsprechen müssen. Im Interesse der Einheitlichkeit der Straf-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 286 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 286) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 286 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 286)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

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