Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 268

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 268 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 268); §80 5. Kapitel Geltungsbereich der Strafgesetze und Verjährung der Strafverfolgung 268 widrigen Erfolgs, dann ist die Straftat auch dort begangen, wo der Erfolg eingetreten ist bzw. nach seinem Willen eintreten sollte. Im Falle eines komplexen verbrecherischen Handelns genügt es daher, daß ein Teil der Einzelhandlungen auf dem Territorium der DDR begangen wird. Das ist insbes. der Fall bei mehrfacher Gesetzesverletzung, Mittäterschaft, Dauerdelikten oder ähnlichen in ihren Begehungsformen und Folgen komplexen Straftaten (zur Problematik der komplexen Straftaten vgl. Urteil gegen Theodor Oberländer, OG NJ, 1960, H. 10, Beilage, S. 18). Entsprechend dem Territorialitätsprinzip finden die Strafgesetze der DDR auf alle innerhalb des Staatsgebietes begangenen strafbaren Handlungen Anwendung, unabhängig davon, ob die Strafrechtsverletzer Bürger der DDR, Angehörige anderer Staaten oder bestimmter Gebiete (z. B. Bürger des besonderen Territoriums Westberlin) oder Personen ohne Staatsangehörigkeit sind. 2. Die von der DDR den diplomatischen Missionen und den ihnen gleichgestellten Vertretungen ausländischer Staaten gewährten diplomatischen Privilegien und Immunitäten berühren nicht die Fragen des Geltungsbereichs, sondern sind Umstände, bei deren Vorliegen die DDR in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht (vgl. insbes. die Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen vom 18. 4.1960) von ihrem Recht auf Verfolgung von Straftaten dieses Personenkreises innerhalb des Staatsgebietes der DDR Abstand nimmt. Deshalb werden diese Fragen auch nicht im StGB, sondern in §§ 70 f. GVG geregelt. Unter Immunität ist die Gesamtheit der Sonderrechte zu verstehen, die der diplomatische Vertreter als Organ des Entsendestaates im Empfangsstaat genießt und die ihm für die Erfüllung seiner Funktion günstige Bedingungen garantieren (vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, Berlin 1967, S. 255). Die Gewährung diplomatischer Immunitäten schließt die Verpflichtung dieser Personen ein, die Gesetze des Empfangsstaates strikt zu achten. Entsprechend § 70 GVG und der VO über den Status der diplomatischen Missionen und der ihnen gleichgestellten Vertretungen ausländischer Staaten in der DDR vom 2. 5.1963 (GBl. II S. 269) werden den Missionen, den Missionschefs und den Mitgliedern des diplomatischen Personals die diplomatischen Privilegien und Immunitäten gewährt. Hierzu gehören u. a. die Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit (§ 70 Abs. 2 GVG), die Unverletzlichkeit der Person, der Räumlichkeiten der Vertretung, des Wohn-raums, des Eigentums und der Post (§ 3 Buchst, a bis g der o. a. VO). Bei Verletzung der Strafgesetze durch diesen Personenkreis hat die DDR nach den Normen des Völkerrechts das Recht, ihre Abberufung zu verlangen. Nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts genießen die Regierungschefs bei Reisen ins Ausland die diplomatischen Immunitäten, die sich in aller Regel ebenfalls auf die sie begleitenden Personen erstreckt (vgl. Völkerrecht, a. a. O., S. 249).;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 268 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 268) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 268 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 268)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

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