Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 252

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 252 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 252); 4. Kapitel Besonderheiten der strafrechtlichen Ь7, Oo Verantwortlichkeit Jugendlicher 252 Absehen von der Strafverfolgung bei Vergehen § 67 (1) Der Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Vergehen nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung des Jugendlichen von den Organen der Jugendhilfe notwendige und ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder nach Beratung eingeleitet werden. (2) Der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane können von der Strafverfolgung absehen, wenn unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungsträger, insbesondere Betriebe oder Schulen, bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. § 68 Unter den Voraussetzungen des § 67 kann das Gericht von der Durchführung eines Verfahrens absehen, wenn bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. 1. Die beiden Bestimmungen enthalten die materiellen Gründe für die Beendigung eines eingeleiteten Strafverfahrens (§§ 75 u. 76 StPO). Weitere Gründe sind bereits im § 25 StGB enthalten (vgl. Anmerkung zu §25). Der entscheidende materielle Grund für die Anwendung dieser Bestimmung liegt darin, daß die Straftat ein nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen ist. Es muß sich um eine Straftat handeln, bei der sowohl die Folgen als auch die Schuld nicht so schwerwiegend sind, daß eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen und verwirklicht werden muß. Unter diesem Blickpunkt der sachlichen Schwere der Straftat kann der Schutz der Gesellschaft und der Rechte der Bürger auch durch erzieherische Einwirkung entweder von seiten der Jugendhilfe oder auch durch Maßnahmen anderer staatlicher oder gesellschaftlicher Erziehungsträger gewährleistet und verwirklicht werden. 2. Das Vergehen muß in einem solchen Falle der Ausdruck einer beginnenden oder unter Umständen sogar schon bestehenden sozialen Fehlentwicklung des Jugendlichen sein. Es müssen notwendige und ausreichende sozialpädagogische Maßnahmen von den Organen der Jugendhilfe ergriffen werden, denn die Jugendhilfe „umfaßt die rechtzeitige korrigierende Einflußnahme bei Anzeichen der sozialen Fehlentwicklung“ (§ 1 der JHVO). Solche Maßnahmen (§§ 13 u. 23 JHVO) können unabhängig vom Strafverfahren bereits eingeleitet worden sein (erste Alternative des Abs. 1) oder werden nach Beratung mit dem Organ der;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

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