Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 191

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 191 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 191); 191 4. Abschnitt Strafen mit Freiheitsentzug §44 b) Der Angeklagte ist mindestens zweimal wegen eines genannten Verbrechens vorbestraft und begeht ein schweres vorsätzliches Vergehen. Dann beträgt die Mindeststrafe wenn der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung erfordern drei Jahre Freiheitsstrafe (Höchststrafe zehn Jahre). c) Der Angeklagte ist einmal wegen eines genannten Verbrechens und einmal (oder mehrmals) wegen derartiger Vergehen vorbestraft und begeht erneut ein solches Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen. In diesem Falle kann § 44 nicht angewandt werden, da die formellen Voraussetzungen zweimaliges Bestraftsein wegen Verbrechens nicht vorliegen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Rückfallbestimmungen des Bes. Teils (§112 Abs. 2 Ziff. 4 u. 5, §121 Abs. 2 Ziff. 3, §122 Abs. 3 Ziff. 3, § 128 Abs. 1 Ziff. 4, § 162 Abs. 1 Ziff. 4, § 164 Ziff. 3, § 181 Abs. 1 Ziff. 4, § 184 Ziff. 2, § 200 Abs. 3, § 201 Abs. 2, § 213 Abs. 2 Ziff. 4, § 216 Abs. 1 Ziff. 4, § 234 Abs. 2, § 249 Abs. 3) erfüllt sind. 8. Für die Beurteilung der erneut begangenen Straftat im Sinne des § 44 als Verbrechen sind die Rückfallbestimmungen des Bes. Teils nicht heranzuziehen, weil andernfalls eine doppelte Strafschärfung erfolgen würde. Ist der Angeklagte z. B. bereits zweimal wegen eines verbrecherischen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen oder privaten Eigentums bestraft und führt er erneut einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums aus und erfordert die Schwere der begangenen Vortaten sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung, so kann § 44 Abs. 1 nur in der Variante eines nunmehr begangenen Vergehens Anwendung finden, d. h., es ist nur eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren zulässig. Eine Bestrafung wegen erneut begangenen Verbrechens nach § 44 (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) kann nur erfolgen, wenn verbrecherischer Diebstahl aus den Gründen des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 vorliegt. Die Strafschärfung über Ziff. 4 zum Verbrechen erfolgt in diesem Fall nicht. Diese Rückfallschärfungen des Bes. Teils greifen erst dann wieder Platz, wenn die Anwendbarkeit des § 44 aus irgendeinem Grunde verneint wird. 9. Der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Person des Täters müssen eine besonders nachhaltige Bestrafung erfordern. Dieses Tatbestandsmerkmal soll eine schematische Anwendung des § 44 ausschließen. Es beruht auf dem Tatprinzip und berücksichtigt die dialektische Einheit von Tat und Täter. § 44 kommt trotz Vorliegens der unter Anm. 7 genannten Voraussetzungen nicht zur Anwendung, wenn Charakter und Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Person des Täters nicht eine derartig nachhaltige Bestrafung erfordern, daß je nachdem, ob die erneute Tat ein Verbrechen oder Vergehen ist Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren bzw. drei und zehn Jahren ausgesprochen werden muß.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 191 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 191) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 191 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 191)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

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