Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 126

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 126 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 126); 2. Kapitel Voraussetzungen der strafrechtlichen § 22 Verantwortlichkeit 126 hat. Begeht der Angestiftete mehr, als der Anstifter wollte, überschreitet der Täter die Aufforderung des Anstifters (Exzeß), dann ist der Anstifter für diese Überschreitung nicht strafrechtlich verantwortlich, sondern nur für die Straftat, die der Angestiftete seiner Aufforderung gemäß ausführte. 8. Mittäterschaft (Abs. 2 Ziff. 2) liegt vor, wenn mindestens zwei Personen unmittelbar an der Ausführung der Straftat beteiligt sind. Die Mittäter verwirklichen die Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm gemeinsam. Dabei können sie arbeitsteilig Vorgehen. Eine Voraussetzung für das Vorliegen der Mittäterschaft ist der gemeinsame Vorsatz aller Teilnehmer. Dieser muß sowohl das gemeinsame arbeitsteilige Handeln wie den gemeinsam herbeizuführenden Erfolg umfassen. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des einzelnen Mittäters muß deshalb untersucht werden, ob dessen Vorsatz sein eigenes Handeln und das der übrigen Mittäter umfaßt. Bei fahrlässigen Handlungen ist Mittäterschaft ausgeschlossen. Bei der arbeitsteiligen Ausführung muß jeder Mittäter an der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der Strafrechtsnorm des Bes. Teils unmittelbar beteiligt sein. So liegt Mittäterschaft z. B. vor, wenn die Täter mehrere Ausführungshandlungen arbeitsteilig ausführen. Dadurch wird die Mittäterschaft von der Beihilfe abgegrenzt, bei der der Gehilfe selbst kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. In Mittäterschaft können auch erfolgsqualifizierte Delikte begangen werden. In diesem Fall muß bei jedem Mittäter geprüft werden, ob für den vorsätzlich begangenen Teil der Straftat der gemeinsame Vorsatz vorlag und inwieweit die Mittäter fahrlässig die schweren Folgen herbeiführten. Das Handeln des einzelnen Mittäters muß nicht unmittelbar zu den schweren Folgen geführt haben. Mittäterschaft liegt auch vor, wenn ein Täter bereits die Ausführungshandlung durchführt und ein Hinzukommender sich mit dem Einverständnis des Täters daran beteiligt. Der gemeinsame Vorsatz kann auch während der Tatausführung gefaßt werden. Der später hinzukommende Täter ist jedoch nur im Umfang seiner tatsächlichen Mitwirkung strafrechtlich verantwortlich (sukzessive Mittäterschaft). Überschreitet ein Mittäter die Festlegungen des gemeinsamen Planes, dann ist nur er für diese Überschreitung strafrechtlich verantwortlich (Mittäterexzeß). Mittäterschaft ist nicht gegeben, wenn zwei oder mehrere Personen unabhängig voneinander die gleiche Straftat begehen, z. B. zur gleichen Zeit aus einem Lager Material entwenden. Hier liegt Nebentäterschaft vor. 9. Das Gesetz unterscheidet zwei Alternativen der Beihilfe: die Hilfeleistung vor oder während der Ausführung der Straftat und die vorher zugesagte nach der Tatausführung erfolgte Hilfeleistung. Die Beihilfe kann ebenso wie die anderen Teilnahmeformen nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz des Gehilfen muß die verschiedenen Merkmale der Straftat des Täters sowie die Art und den;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 126 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 126) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 126 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 126)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

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