Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil 1969, Seite 102

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 102 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 102); §14 2. Kapitel Voraussetzungen der strafrechtlichen V erantwortlichkeit 102 1. Tatumstände sind alle im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Merkmale einer Tat einschließlich des Zusammenhanges zwischen Tat und Folgen. Insofern ein Tatbestand eine besondere Pflichtenkenntnis verlangt, entfällt der Vorsatz, wenn dem Handelnden diese Pflichten nicht bekannt waren. Wichtig ist dies bei den Bestimmungen, die sich auf rechtliche Regeln außerhalb des Strafrechts beziehen. Mangelnde Pflichtenkenntnis schließt gern. § 8 Abs. 2 jedoch nicht die Fahrlässigkeit aus. Bei einem Diebstahl liegt nur dann ein Irrtum über gesetzliche Tatumstände Vor, wenn der Täter irrtümlich annahm, daß die Sache, die er wegnirmnt, seine eigene ist. 2. Vorsatzbefreiend wirkt ein Irrtum nur, wenn er sich auf strafbegründende oder straferschwerende Umstände bezieht. Hat der Täter einen Umstand übersehen, der für ihn strafmildernd oder gar strafbefreiend wirkt, so trifft ihn kein Nachteil, da nach sozialistischem Recht ein Mensch nur für das zur Verantwortung gezogen wird, was er getan hat, nicht aber für das, was er sich gedacht hat. 3. Eine besondere Problematik ist der Irrtum über den kausalen Verlauf des Geschehens, das der Täter in Gang gesetzt hat. Irrtümer, die sich nur auf die Form des Kausalverlaufs auswirken, aber nicht die entscheidende wesentliche und zugleich angestrebte Wirkung betreffen, bleiben strafrechtlich belanglos. Der Irrtum, daß bereits ein Schlag die erzielte Wirkung haben wird, ist unerheblich. Erheblich wird der Irrtum jedoch, wenn eine andere Wirkung eintritt, als der Täter sich vorgestellt hat (z. B. der beabsichtigte leichte Stoß führt zu schwerer Körperverletzung, die überhaupt nicht angestrebt wurde); in solchen Fällen ist zu prüfen, ob Fahrlässigkeit vorliegt. § 14 Schuldminderung durch außergewöhnliche Umstände Ist das Verschulden des Täters infolge unverschuldeten Affekts oder anderer außergewöhnlicher objektiver und subjektiver Umstände, die seine Entscheidungsfähigkeit beeinflußt haben, nur gering, kann die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt und bei Vergehen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden. 1. Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, die jedem Gesetz, das sich nicht in Generalklauseln auflösen und dadurch an Bestimmtheit verlieren will, notwendig anhaftende Starrheit für solche Situationen zu nehmen, die wegen ihres außergewöhnlichen Charakters auch außergewöhnliche Maßstäbe erfordern. 2. Die von § 14 genannte Schuldmilderung liegt vornehmlich darin begründet, daß der Täter in seiner Fähigkeit zu besonnener und;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 102 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 102) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Allgemeiner Teil 1969, Seite 102 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 102)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band I, Allgemeiner Teil 1969, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB AT 1969, S. 1-320).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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