Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 99

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 99 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 99); ?99 Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Folgen auch bei ihm Fahrlaessigkeit vorliegt. 5. Mittaeterschaft (Abs. 2 Ziff. 2) liegt vor, wenn mindestens zwei Personen eine vorsaetzliche Straftat gemeinschaftlich lausfueh-ren. Objektive Voraussetzung ist, dass jeder der Beteiligten die im gesetzlichen Tatbestand genannten Merkmale unmittelbar selbst verwirklicht (vgl. OGNJ 1971/8, S. 242). Es genuegt schon, dass er mindestens ein objektives Tat bestand smerkmal mitverwirklicht oder zu verwirklichen beginnt. Der gemeinschaftlichen Tatausfuehrung muss der Vorsatz jedes Mittaeters zugrunde liegen, im wechselseitigen Zusammenwirken mit dem oder den anderen eine bestimmte Straftat zu begehen. Dazu bedarf es nicht in jedem Fall einer ausdruecklichen Absprache. Der gemeinsame Vorsatz ist auch dann zu bejahen, wenn aus dem Handeln der Beteiligten auf ihr stillschweigendes Einverstaendnis geschlossen werden kann, die Tat gemeinschaftlich auszufuehren. Stellt der Tatbestand bestimmte subjektive Anforderungen, beispielsweise eine besondere Absicht oder ein besonderes Motiv, muss sich der Mittaetervorsatz auch darauf erstrecken. Das gemeinschaftliche Zusammenwirken bei der Begehung von Ausfuehrungshandlungen grenzt die Mittaeterschaft von der Beihilfe ab, bei der der Gehilfe selbst kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Ob der Teilnehmer die Tat als seine eigene betrachtet hat, ist fuer diese Abgrenzung nicht entscheidend (vgl. OGNJ 1973/3, S. 87). Mittaeterschaft liegt auch dann vor, wenn mehrere Personen die Merkmale eines Strafbestandes arbeitsteilig verwirklichen. Das ist insbesondere bei den sogenannten mehraktigen Delikten zu beachten. Wer z. B. auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorsatzes gegen eine Frau Gewalt an wendet, waehrend ein anderer mit ihr den Geschlechtsverkehr ausfuehrt, ist wie jener Mittaeter einer Vergewaltigung. Erfolgsdelikte koennen in Mittaeterschaft, auch durch gemeinschaftliches Unterlassen begangen werden. Mittaeterschaft bei einem Toetungsverbrechen ist gegeben, wenn jeder der Beteilig- ten vorsaetzlich Handlungen begangen hat, die geeignet sind, den Tod des Geschaedigten herbeizufuehren (vgl. OGNJ 1973/6, S. 177). Wer weiss, dass ein Kfz entgegen dem Willen des Berechtigten genutzt wird, aber dennoch mitfaehrt, ist Mittaeter einer Straftat gemaess ? 201 Abs. 1 (vgl. BG Karl-Marx-Stadt, NJ 1976/24, S. 751). Bezueglich der in ? 201 Abs. 1 genannten anderen Fahrzeuge gilt der gleiche Grundsatz. Zur Abgrenzung der Mittaeterschaft. vom Tatbestandsmerkmal ?zusammengeschlossen haben? gemaess ? 128 Abs. 1 Ziff. 2 vgl. OGNJ 1972/22, S. 687. Beteiligt sich ein Hinzukommender an der vom Taeter bereits begonnenen Ausfuehrungshandlung mit dessen Einverstaendnis, liegt Mittaeterschaft vor, da der gemeinsame Vorsatz auch waehrend der Tatausfuelirung gefasst werden kann. Der spaeter hinzuge- kommene Taeter ist jedoch nur im Umfang seiner tatsaechlichen Mitwirkung strafrechtlich verantwortlich (sogenannte sukzessive Mittaeterschaft). . Begeht ein Mittaeter in Ueberschreitung der gemeinsamen Festlegungen vorsaetzlich eine Straftat, die vom Vorsatz der anderen Teilnehmer nicht erfasst ist, dann ist er fuer diese Ueberschreitung allein verantwortlich (sogenannter Mittaeterexzess). Mittaeterschaft bei erfolgsqualifizierten Delikten setzt voraus, dass die Verwirklichung des Grundtatbestandes auf den gemeinsamen Vorsatz der Mittaeter zurueckzufuehren und bezueglich der verursachten schweren Folgen bei jedem Beteiligten Fahrlaessigkeit nachweisbar ist. Es wird nicht verlangt, dass das Handeln des einzelnen Mittaeters unmittelbar zu den schweren Folgen gefuehrt hat. Der Mittaeter muss wie der mittelbare Taeter die vom Gesetz geforderte Subjekteigenschaft (Taeterqualifikation) aufweisen. Mittaeter kann nur sein, wer auch Alleintaeter sein kann. Deshalb kann z. B. ein Totschlag gemaess ?113 Abs. 1 Ziff. 2 nicht von einer Frau in Mittaeterschaft mit einem Mann begangen werden (OG-Urteil vom 7. 11. 1969/5 Ust. 48/68). Wenn sich an der Tatausfuehrung eine Person beteiligt, die zurechnungsunfaehig, noch nicht strafmuendig oder wenn es sich um;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei eine Anordnung über Paß- und Visaangelegenheiten und eine Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der erlassen.

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