Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 554

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 554 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 554); ??267 Besonderer Teil 554 militaerischen Vorschriften (Direktiven, Melde- und Untersuchungsordnung usw.) geregelt sind und die dienstlich organisiert oder durchgefuehrt und von Vorgesetzten befohlen oder genehmigt werden (z. B. Taetigkeit der Militaerschoeffen). Der Dienstpflichtenbegriff darf jedoch nicht zu weit ausgelegt werden. Ein Wehrdienstverhaeltnis bzw. ein Tagesablaufplan allein reichen nicht aus, Dienstpflichten im Sinne des Tatbestandes zu begruenden. Nimmt z. B. jemand den genehmigten Urlaub oder Ausgang wahr, werden damit allein noch nicht dienstliche Pflichten erfuellt. Der Tatbestand kann jedoch dadurch erfuellt sein, dass z. B. ein Dienstgradgleicher deshalb angegriffen wird, weil er seinen Dienst ordnungsgemaess versieht und der Taeter ihn durch die im Gesetz beschriebenen Mittel davon abhalten will. Zwischen der militaerischen Pflichterfuellung und der Dienstausuebung und dem Angriff, Widerstand oder der Noetigung ist ein unmittelbarer Zusammenhang notwendig. 4. Ein taetlicher Angriff setzt Gewalt, d. h. die Anwendung physischer Kraft gegen die geschuetzte Militaerperson voraus. Zur Erfuellung des Tatbestandes ist ein Erfolg, z. B. eine Koerperverletzung, nicht erforderlich. Begehungsarten sind der taetliche Angriff, die Hinderung durch Widerstand und die Noetigung zur Vornahme oder zum Unterlassen einer Handlung. Zur Hinderung durch Widerstand vgl. ? 212 Anm. 6, zur Noetigung vgl. ? 129. Bei ? 267 muss die durch Noetigung erzwungene Handlung immer im Zusammenhang mit der Ausuebung der Dienstpflichten stehen. Sie kann erfolgen, um eine notwendige disziplinarische Bestrafung zu verhindern, eine Meldung an die Vorgesetzten zu vereiteln, einen Urlaub zu erzwingen usw. ? 2oe7 ist nicht anzuwenden, wenn die Noetigung und die erzwungene Handlung die dienstliche Sphaere nicht beruehren (z. B. Familienangelegenheiten) . 5. Die Anwendung oder die Androhung des Gebrauchs von Waffen begruendet den schweren Fall. Zu den Waffen im Sinne des Abs. 2 vgl. ? 254 Anm. 6. 6. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Der Taeter muss wissen, dass er eine nach dieser Norm geschuetzte Militaerperson angreift, z. B. Wache, Streife, Vorgesetzter. Er muss zudem wissen, dass er seine Handlung gegen eine solche Person waehrend der Dienstausuebung oder wegen der Dienstpflichterfuellung dieser Person begeht. Dabei spielt es bei der letzten Alternative keine Rolle, ob der Taeter wegen einer frueheren (z. B. disziplinarischen Bestrafung des Taeters), gegenwaertigen oder kuenftigen Dienstpflichterfuellung der geschuetzten Militaerperson seinen Angriff durchfuehrt. Der Taeter braucht die genaue Art der Dienstausuebung oder den konkreten Inhalt der Dienstpflichterfuellung nicht zu kennen. Es genuegt die Kenntnis, dass die von ihm angegriffene, behinderte oder genoetigte Person Dienst entsprechend den militaerischen Befehlen und Vorschriften ausuebt oder entsprechende Dienstpflichten verrichtet hat oder verrichtet. 7. Die Tat ist vollendet, wenn der Taeter die Militaerperson taetlich angreift, der Angegriffene an der Erfuellung dienstlicher Pflichten durch Widerstand gehindert wird; ein Verhindern der Aufgabenerfuellung ist nicht erforderlich, der Genoetigte eine auf die Dienstpflichten gerichtete Handlung vornimmt oder unterlaesst. 8. Im Verhaeltnis zu ?? 212, 214 ist ? 267 das spezielle Gesetz, soweit es sich um den geschuetzten Personenkreis handelt und der Taeter Militaerperson ist. Taeter, die nicht Militaerpersonen sind, koennen fuer Handlungen gegen Militaerpersonen, soweit diese die in ??212, 214 genannten Befugnisse ausueben, nach diesen Gesetzen strafrechtlich verantwortlich sein. ? 267 ist auch gegenueber ? 115 das spezielle Gesetz. Tateinheit mit ?? 116, 117 ist moeglich.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 554 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 554) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 554 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 554)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der staatlichen Entscheidung zu-Biermann; Angriffe gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit, unter anderem mittels anonymer und pseudonymer Drohanrufe sowie bei Beteiligung von Ausländern.

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