Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 534

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 534 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 534); §254 Besonderer Teil 534 8. § 25 Ziff. 1 ist auch bei Fahnenflucht anwendbar. Die Voraussetzungen dafür können dann gegeben sein, wenn sich der Täter aus eigenem Entschluß den zuständigen Organen stellt bzw. zur Truppe zurückkehrt, sich meldet und alle Umstände seines Handelns offenbart oder wenn der Täter solche positiven Leistungen vollbringt, die in einem entsprechenden Verhältnis zur Straftat stehen (z. B. Verhinderung eines Verbrechens gegen den Staat, Einsatz seines Lebens zur Verhinderung eines Schadens für die DDR). An das Vorliegen des § 25 Ziff. 1 sind auf Grund des Xharakters der Fahnenflucht stets hohe Anforderungen zu stellen. Liegen diese nicht im vollen Umfange vor, so ist zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 gegeben sind (OG-Urteil von 18. 9. 1969/ZMSt 8/69). 9. Wird die Fahnenflucht mit dem Ziel des Verlassens des Staatsgebietes der DDR begangen, so findet § 213 keine Anwendung (OG-Urteil vom 30. 8. 1974/1 b UsT 31/74). § 254 ist im Verhältnis zu § 213 bei Tätern, die als Militärpersonen handeln, das spezielle Gesetz. § 213 kommt dann zur Anwendung, wenn eine Miiitärperson Handlungen nach § 213 begeht, die nicht auf eine Entziehung vom Wehrdienst gerichtet sind, z. B. Paßverletzungen, Abweichungen vom vorgeschriebenen Reiseweg (OG-Urteil vom 8. 4. 1970/UMSt 4/70). Verläßt ein Bürger nach dem im Einberufungsbefehl genannten Zeitpunkt vgl. § 251 Ziff. 3 die DDR, wenn er noch nicht der Befehlsgewalt eines Vorgesetzten und der Organisation des militärischen Lebens unterliegt, so ist unbeschadet der Zielstellung seines Handelns § 213, nicht aber § 254 anzuwenden (vgl. § 256 Anm. 3). Liegt § 254 vor, können §§ 261 bis 265 nicht tateinheitlich angewandt werden. Bei Beihilfe zur Fahnenflucht ist Tateinheit zu §§ 261 bis 265 möglich. 10. Zur Anzeige der Fahnenflucht ist gemäß § 225 Abs. 1 Ziff. 6 jedermann verpflichtet. Da die Fahnenflucht ein Dauer-delikt ist, besteht diese Anzeigepflicht, bis die Tat beendet ist oder der Fahnenflüchtige sich außerhalb des Staatsgebietes der DDR befindet und ein Zugriff durch die Staatsorgane der DDR nicht möglich ist. 11. Verteidigungszustand ist der von der Volkskammer bzw. vom Staatsrat im Falle der Gefahr oder der Auslösung eines Angriffs gegen die DDR oder in Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen erklärte Zustand (vgl. Art. 52 Verfassung und § 4 des Gesetzes über die Landesverteidigung der DDR (Verteidigungsgesetz) vom 13.10.1978, GBl. I 1978 Nr. 35 S. 377). §255 Unerlaubte Entfernung (1) Wer sich unerlaubt länger als vierundzwanzig Stunden von seiner Truppe, seiner Dienststelle oder einem anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort entfernt oder ihnen unerlaubt fernbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im Zeitraum von drei Monaten mindesten dreimal unter vierundzwanzig Stunden sich unerlaubt entfernt hat oder unerlaubt fern geblieben ist. (3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird unabhängig von der Dauer des unerlaubten Fernbleibens mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. 1 1. Mit dieser Bestimmung soll die zeit- kämpft werden, um die Gefechtsbereit- weilige eigenmächtige Abwesenheit einzel- schaft der Truppe zü gewährleisten. ner oder mehrerer Militärpersonen be- Die eigenmächtige Abwesenheit einzelner;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen gehören demzufolge die subversiv-interventionistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems gegen den realen Sozialismus, das staatliche und nichtstaatliche Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Politik und die von ihm angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen letztlich erklärbar. Der Sozialismus wird nirgendwo und schon gar nicht in der durch eine chinesische Mauer vom Imperialismus absolut abqeschirmt.

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