Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 511

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 511 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 511); 511 Straftaten gegen die staatliche Ordnung § 53 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 5 i. Verb. m. § 35 Abs. 6). In diesen Fällen kann das Gericht den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe beschließen, wenn sich der Verurteilte der Aufenthaltsbeschränkung hartnäckig entzieht, oder wenn er dem Tätigkeitsverbot hartnäckig zuwiderhandelt. Auch bei Verletzung von Kontrollmaßnah-men durch den auf Bewährung Verurteilten ist, sofern diese Verletzungen einen erheblichen Schweregrad aufweisen und Erziehungsmaßnahmen nach § 35 Abs. 5 nicht mehr ausreichen oder erfolglos geblieben sind, der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe anzuordnen (§ 48 Abs. 5 Satz 2). Von einer gleichzeitigen Verurteilung nach § 238 ist abzusehen (vgl. OG-Inf. 1981/4, S. 3, Ziff. 7.4.). Gleiches gilt bei Verletzung einer Aufenthaltsbeschränkung, die bei Strafaussetzung auf Bewährung ausgesprochen wurde (§ 45 Abs. 3). Auch in diesen Fällen erfolgt keine Bestrafung hach § 238, sondern der Vollzug der Reststrafe (§ 350 a Abs. 2 StPO). 7. Gemäß § 238 Abs. 3 ist stets zu entscheiden, ob die Wiedereingliederungsmaßnahmen bzw. Zusatzstrafen aufrechtzuerhalten oder neu festzueetzen sind. In der Regel ist nur bei sehr kurzem verbleibenden Zeitraum in der Regel weniger als ein Jahr die Maßnahme erneut festzusetzen (vgl. OG-Inf. 1981/4, S. 3, Ziff. 7.5., OG-Urteil vom 11. 8. 1983 3 OSK 14/83). Zu den Konsequenzen bei fehlender Entscheidung über die Aufrechterhaltung bzw. §238 Neufestsetzung vgl. BG Cottbus, OG-Inf. 1982/3, S. 56. Absatz 3 bezweckt Überschneidungen zwischen der Wirksamkeit alter und neu festgesetzter Maßnahmen zu vermeiden und ermöglicht es, Maßnahmen, deren Fortdauer nicht mehr sinnvoll erscheint, außer Kraft zu setzen bzw. neu zu bestimmen. Erneute Verstöße gegen sie können wiederum eine Verurteilung nach § 238 zur Folge haben. Bei der Entscheidung nach Abs. 3 ist zu berücksichtigen, daß der Ablauf der Frist bei der Verwirklichung der gerichtlichen Maßnahme oder Zusatzstrafe durch den Vollzug einer wegen einer anderen Straftat ausgesprochenen Strafe mit Freiheitsentzug weder gehemmt noch unterbrochen wird. Zur Berechnung der Dauer von Wiedereingliederungsmaßnahmen vgl. OG-Inf. 1980/5, S. 58. / 8. Tateinheit kann vorliegen mit § 249, wenn die Auflagenverletzung sich unmittelbar aus der Nichtarbeit aus Arbeitsscheu ergibt und eine Beeinträchtigung darstellt. 9. Bei einer Verurteilung gern. § 238 Abs. 1 wegen Verletzung einer unbegrenzten Aufenthaltsbeschränkung ist gern. Abs. 3 auch darüber zu entscheiden, ob eine auf unbegrenzte Dauer ausgesprochene Aufenthaltsbeschränkung (§ 52 Abs. 1) aufrechterhalten wird, da § 52 Abs. 2 auch die Änderung einer solchen zuläßt. § 239 Schwerer Gewahrsamsbruch Wer 1. beschlagnahmte, gepfändete oder in amtlichem Gewahrsam befindliche Sachen unbefugt vernichtet, beschädigt oder beiseite schafft; 2. unbefugt ein Siegel, das im Auftrag eines staatlichen Organs angelegt wurde, bricht oder ablöst, um einen erheblichen Nachteil zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. Anmerkung: Gewahrsamsbruch ohne die genannten Folgen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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