Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 492

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 492 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 492); ??222 Besonderer Teil 492 Taetigkeit in einer fortschrittlichen Organi- 7. ?? 106, 108 und 109 unterscheiden sich sation veraechtlich gemacht werden. vom Vergehen nach ? 221 neben der Be- schraenkung des geschuetzten Personenkrei-6. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ses durch die staatsfeindliche Zielsetzung, setzt Vorsatz voraus, der auch die Geeignetheit der Herabwuerdigung im dargestellten Sinne umfassen muss. ? 222 Missachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole Wer in der Oeffentlichkeit die Staatsflagge, das Staatswappen oder andere staatliche oder staatlich anerkannte Symbole der Deutschen Demokratischen Republik, Symbole der gesellschaftlichen Organisationen oder Symbole anderer Staaten boeswillig zerstoert, beschaedigt, wegnimmt oder in anderer Weise veraechtlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewaehrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit oeffentlichem Tadel bestraft. 1. Durch diese Bestimmung werden staatliche oder staatlich anerkannte Symbole der DDR, Symbole der gesellschaftlichen Organisationen sowie Symbole anderer Staaten geschuetzt. Unter den staatlichen Symbolen der DDR sind die Staatsflagge und das Staatswappen besonders hervorgehoben. Andere staatliche Symbole sind z. B. die Nationalhymne, Orden und Medaillen. Staatlich anerkannte Symbole sind auch die Fahne der internationalen Arbeiterklasse und die Internationale. Symbole gesellschaftlicher Organisationen sind z. B. die Fahne des FDGB und Parteiabzeichen. Symbole anderer Staaten sind deren Flaggen, Hymnen, Wappen usw. 2 2. Die Tat besteht im Veraechtlichmachen. Sie kann erfolgen, indem die genannten Symbole zerstoert, beschaedigt oder weggenommen werden. Sie kann aber auch in Veraenderungen und zusaetzlichen Dekorierungen bestehen, sofern hiermit eine herabwuerdigende Wirkung hervorgerufen wird. Ferner erfuellt auch die verbale, schriftliche oder bildliche Herabwuerdigung der Symbole den Tatbestand des Veraecht-lichmachens. Dre Handlung muss in der Oeffentlichkeit (vgl. ? 139 Anm. 4) vorgenommen werden. 3. Voraussetzung fuer die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist, dass der Taeter vorsaetzlich und boeswillig handelt, d. h. die Missachtung der geschuetzten Symbole mit seiner Handlung ausdruecklich erkennbar macht. Bedingter Vorsatz ist ausgeschlossen. 4. Bei missbraeuchlichem Fuehren ?ind un- befugtem Benutzen spezieller Flaggen bzw. Symbole ist ? 222 nicht anzuwenden. Es gelten folgende Bestimmungen: ? 4 der VO ueber die Dienst flagge der Nationalen Volksarmee vom 27. 6. 1957 (GBl. I 1957 Nr. 60 S. 505) i. d. F. des Anpassungsgesetzes, ? 4 der VO ueber die Dienstflagge fuer Schiffe und Boote der Volksmarine vom 27. 10. 1960 (GBl. II 1960 Nr. 36 S. 407) i. d. F. des Anpassungsgesetzes i. Verb. m. der VO zur Aenderung der VO ueber die Dienstflagge fuer Schiffe und Boote der Volksmarine vom 5. 7. 1966 (GBl. II 1966 Nr. 85 S. 551) ? 7 der 2. VO ueber das Deutsche Rote Kreuz vom 20. 8. 1959 (GBl. I 1959 Nr. 50 S. 667) i. d. F. des Anpassungsgesetzes i. Verb. m. der 3. VO ueber das Deutsche Rote Kreuz vom 21. 10. 1966 (GBl. II 1966 Nr. 125 5. 789). Bezueglich des Roten Kreuzes oder ihm gleichgestellter Zeichen sind ? 93 Abs. 1 Ziff. 4 und ? 281 zu pruefen. Soweit diese Tatbestaende vorliegen, gehen sie ? 222 vor.;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die.

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