Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 481

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 481 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 481); ?481 ?215 Straftaten gegen die staatliche Ordnung men eine fuer die Durchfuehrung von Gewalttaetigkeiten vorgesehene Person unter einem Vorwand an den dafuer vorgesehenen Ort schickt, ist nicht an der darauffolgenden Rowdytat beteiligt, hat hierzu jedoch Beihilfe im Sinne von ? 22 Abs. 2 Ziff. 3 geleistet. Anstiftung ist moeglich; sie ist keine nach ? 215 Taeterschaft begruendende Beteiligung. 3.4 Gewalttaetigkeiten sind unerlaubte koerperliche Einwirkungen auf andere Personen, die mit einer erheblichen Beeintraechtigung des oder der Angegriffenen verbunden sind. In Erscheinungsform und Auswirkungen geringfuegige Einwirkungen, z. B. leichtes Anrempeln, Beiseiteschieben oder Beiseiteziehen ohne groessere Kraftanwendung, fallen nicht unter den Begriff der Gewalttaetigkeiten, wenn es bei diesen geringfuegigen Einwirkungen bleibt und sie nicht etwa lediglich den provokatorischen Beginn eines insgesamt schwerwiegenden Angriffs bilden oder den integrierten arbeitsteiligen Beitrag des Beteiligten an einer Zusammenrottung darstellen, deren Gesamtangriff in rowdyhaften Gewalttaetigkeiten besteht. Darueber hinaus kommt es auf das Ausmass des physischen Kraftaufwandes dann nicht an, wenn unter Ausnutzung technischer oder sonstiger Hilfsmittel nachhaltige koerperliche Einwirkungen herbeigefuehrt werden. Es muss sich auch nicht notwendig um Einwirkungen handeln, in deren Folge das koerperliche Wohlbefinden (z. B. durch Schmerzen) beeintraechtigt wird. Vielmehr sind auch andere Einschraenkungen, z. B. der Bewegungsfreiheit durch gewaltsames Festhalten, Niederdruecken oder Zurueckdraengen als Gewalttaetigkeiten erfassbar. Soweit Gewalttaetigkeiten in der Misshandlung anderer bestehen, braucht die koerperliche Einwirkung noch nicht die Qualitaet einer Koerperverletzung im Sinne des ?115 erreicht zu haben. 4. Drohungen sind ernstzunehmende Ankuendigungen eines vom Taeter herbeizufuehrenden erheblichen Nachteils. Unter welchen Voraussetzungen ein erheblicher Nachteil vorliegt, laesst sich nur unter Beruecksichtigung aller sachlichen und persoenlichen Umstaende des konkreten Falles und der jeweiligen Tatsituation bestimmen. Dabei muss der in Aussicht gestellte Nachteil in seiner Schwere den anderen Begehungsweisen des Rowdytums entsprechen. Es muss sich nicht notwendig um die Ankuendigung von Gewalttaetigkeiten, sondern es kann sich auch um erhebliche Nachteile anderer Art handeln. Demnach genuegt z. B. die Ankuendigung, die im Eigentum eines anderen stehenden Gegenstaende zerstoeren oder beschaedigen zu wollen. Ob der Taeter die Nachteilszufuegung auf Grund eigenen Taetigwerdens oder des von ihm beeinflussten Handelns eines anderen in Aussicht stellt, ist fuer di? Tatbestandsmaessigkeit seines Verhaltens unerheblich. Eine Drohung liegt auch vor, wenn der angedrohte erhebliche Nachteil nicht den Bedrohten, sondern eine dritte Person treffen soll, die zu dem Bedrohten in solchen persoenlichen Beziehungen steht, dass sich der sie treffende Nachteil auch als ein Nachteil fuer den Adressaten der Drohung darstellt. Das wird in der Regel bei engen verwandschaftlichen Beziehungen zutreffen, aber auch in anderen Faellen, z. B. beim Verloebnis. Die Drohung muss ernstzunehmen sein, d. h. objektiv den Eindruck der Ernsthaftigkeit erwecken. Der Taeter muss diesen Eindruck herbeifuehren wollen; rechtlich unerheblich bleibt, ob er die Drohung auch verwirklichen will. 5. Grobe Belaestigungen sind alle nicht als Gewalttaetigkeiten und Drohung erfassbaren nachhaltigen Beeintraechtigungen anderer Personen, die die oeffentliche Ordnung und Sicherheit oder das sozialistische Gemeinschaftsleben erheblich stoeren. Sie koennen im wiederholten oder dauernden Verstellen von Geh- oder Fahrwegen bzw. von Aus- und Eingaengen und in wiederholten oder andauernden belaestigenden koerperlichen Einwirkungen auf andere Personen bestehen, denen noch nicht die Qualitaet von Gewaltaetigkeiten zukommt. Auch ueber Hie Einwirkung auf Sachen koennen grobe Belaestigungen von Personen vorgenommen werden, ohne dass eine Beschaedigung dieser 31 StGB Kommentar;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 481 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 481) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 481 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 481)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

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