Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 453

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 453 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 453); ?453 Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit ?200 Verkehrsgefaehrdung durch Trunkenheit (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug fuehrt, obwohl er nach den ihm bekannten Umstaenden annehmen muss, dass seine Fahrtuechtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getraenke, anderer berauschender oder sonstiger die Reaktionsfaehigkeit wesentlich vermindernder Mittel erheblich beeintraechtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr fuer Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlaessig verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit oeffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewaehrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer seine berufliche Taetigkeit zur unmittelbaren Gewaehrleistung der Sicherheit des Verkehrs ausuebt, obwohl die Faehigkeit zur Erfuellung seiner Rechtspflichten infolge der im Absatz 1 genannten Umstaende erheblich beeintraechtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr fuer Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlaessig verursacht. (3) Wenn der Taeter wegen Verkehrsgefaehrdung durch Trunkenheit bereits bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege straf rechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist oder durch eine Handlung nach Absatz 2 eine Gemeingefahr fahrlaessig verursacht, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. 1. Die von jedem Fahrzeugfuehrer im Interesse der Verkehrssicherheit geforderte dauernde Aufmerksamkeit und das schnelle Reagieren setzen seine uneingeschraenkte Fahrtuechtigkeit voraus. Alkoholgenuss oder in ihrer Wirkung aehnliche Mittel schraenken die Faehigkeit ein, Informationen aufzunehmen und sicher zu reagieren. Dies aeussert sich z. B. in Reaktionstraegheit und Enthemmung. Das Fuehren von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss ist deshalb mit der Gefahr der Herbeifuehrung von schweren Verkehrsunfaellen und bei ihrem Eintritt mit besonders schweren Folgen verbunden. Deshalb besteht ein gesetzliches Alkoholverbot fuer jeden Fahrzeugfuehrer (? 7 StVO). Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nach Abs. 1 gegeben, wenn das Ausmass der alkoholischen Beeinflussung zu einer erheblichen Beeintraechtigung der Fahrtuechtigkeit fuehrt und dadurch eine allgemeine Gefahr fuer das Leben und die Gesundheit anderer Buerger verursacht wird (vgl. KG Suhl NJ 1977/2, S. 59). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Handlung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (? 47 StVO). Zur nicht erheblichen Beeintraechtigung vgl. OG-Inf. 1982/5, S. 24. 2. Fahrzeugfuehrer ist jeder, der sich eines Verkehrsmittels zum Zwecke der Fortbewegung bedient. Ein Antrieb durch Motor ist nicht Voraussetzung. Fahrzeugfuehrer sind z. B. auch Radfahrer, Elektrokarrenfahrer, Fuhrwerklenker. Fahrzeugfuehrer ist nicht, wer Kinderwagen, Handwagen, Handkarren mit sich fuehrt oder einen Kran. kenfahrstuhl benutzt, der nicht durch Ma-schinenkraeft angetrieben wird (vgl. OGNJ 1982/2, S. 93). Es wird neben den im ? 196 Abs. 1 bezeich-neten Verkehrsbereichen auch der Sportbootverkehr (vgl. OGNJ 1977/10, S. 310, Urteil KG Leipzig-Mitte, NJ 1979/8, S. 379) sowie der Verkehr auf abgesperrtem Betriebsgelaende erfasst (vgl. I PrB 1 112 1/78 vom 15. 3. 1978 II./2. NJ 1 1978/5, S. 229). 3. Die Fahrtuechtigkeit muss infolge des Genusses alkoholischer Getraenke u. ae. erheblich beeintraechtigt sein. Sie darf nicht nur vermindert sein, was z. B. schon bei relativ geringen Mengen alkoholischer Getraenke der Fall ist, sondern muss so stark eingeschraenkt sein, dass der Fahrzeugfuehrer ausserstande ist, sich in der jeweiligen Verkehrssituation verkehrsgerecht zu verhalten. Das ist mit Ruecksicht auf die Auswir-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Straftatbestandes der landesverräterischen Agententätigkeit -unter exakter Beachtung der darin vorgenommenen Änderungen - gründlich zu prüfen, sind entsprechende Beweise zu sichern.

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