Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 439

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 439 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 439); 439 Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit Schutzanordnungen, der Standardisierungsverordnung vom 21. 9. 1967 (GBl. II 1967 Nr. 90 S. 665), den dazu ergangenen- Durchführungsbestimmungen und darauf beruhende Standards (TGL), sowie weiteren Rechtsnormen. Berufliche Pflichten werden begründet durch Anweisungen eines übergeordneten staats- oder wirtschaftsleitenden Organs, die Arbeitsordnung des Betriebes, betriebliche Regelungen (§ 202 Abs. 2 AGB, § 1 Abs. 1 d ASVO), Arbeitsvertrag und Weisungen des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter. Sie werden auch begründet durch die konkrete berufliche Ausbildung, die wahrgenommene Funktion oder durch eine Berufsregel für eine generelle Situation (vgl. OGNJ 1976/1, S. 26). Sind die Arbeitspflichten des Verantwortlichen für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes schriftlich nicht oder nicht exakt festgelegt, ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, welche Pflichten ihm oblagen. 8. Die Pflichtverletzung des Arbeitsschutzverantwortlichen muß eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen (Abs. 1). Es muß sich dabei um eine konkrete Gefahr handeln. Diese muß über die allgemeine Gefahr, die bei allen Verletzungen der Arbeitsschutzbestimmungen objektiv vorhanden ist, hinausgehen. Es müssen objektive Kriterien vorhanden sein, nach denen eine solche Gefahr eintreten kann. Typisch für die Gefahr ist, daß der Täter eine akute Gefahrensituation herauf beschwört, die jederzeit in ein Leben oder Gesundheit von Menschen schädigendes Ereignis Umschlagen kann (vgl. OGSt Bd. 11, S. 249). Mit dem Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit soll eine konkret schwebende Unfallsituation erfaßt werden, ohne daß ein Unfall bereits eingetreten ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß die einmal herbeigeführte Gefahr vom Täter in der Regel nicht mehr begrenzt oder auf einen bestimmten Erfolg beschränkt werden kann (vgl. OGNJ 1974/10, S. 309, OG Präsidium, Beschluß vom 13. 9. 1978, Ziff. 16). Die unmittelbare Gefahr muß erheblich für die Gesundheit sein. Weniger schwerwiegende Gesundheitsgefährdungen werden strafrechtlich nicht erfaßt. Sie können jedoch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 34 ASVO). Hat in einer solchen Gefahrensituation ein Werktätiger auch einen Gesundheit sschaden erlitten, der aber kein erheblicher Gesundheitsschaden im Sinne des Abs. 2 ist, wird eine solche leichtere Gesundheitsschädigung von der Gefahrensituation mit erfaßt (vgl. OGSt Bd. 10, 178). Die Pflichtverletzung kann vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen (Stadtgericht Berlin, Hauptstadt der DDR, NJ 1970/8, S. 247). Sie muß fahrlässig die unmittelbare Lebens- oder Gesundheitsgefahr herbeiführen. Zwischen Pflichtverletzung und Herbeiführung der unmittelbaren Gefahr muß Kausalzusammenhang bestehen (vgl. OGNJ 1972/6, S. 179, OGNJ 1974/9, S. 275). Die Straftat ist erst mit Beseitigung der Gefährdung von Leben und Gesundheit beendet (vgl. OGNJ 1974/3, S. 89). 9. Absatz 2 erfaßt die Handlungen, bei denen der Täter durch die Pflichtverletzung fahrlässig den Tod eines Menschen oder einen erheblichen Gesundheitsschaden verursacht hat. Ein erheblicher Gesundheitsschaden ergibt sich vor allem aus der Art der verursachten Verletzung zum Zeitpunkt der Tat, einer damit verbundenen Krankheitsdauer oder anderer dadurch bedingter Folgeerscheinungen, durch die der Geschädigte zeitlich oder dauernd gehindert ist, uneingeschränkt am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben teilzunehmeri. Der erhebliche Gesundheitsschaden braucht nicht mit den Kriterien der §§116 und 118 Abs. 2 Ziff. 2 identisch zu sein. 10. Der schwere Fall (Abs. 3) ist ein besonders schweres fahrlässiges Vergehen (§ 1 Abs. 2). Es liegt vor, wenn durch die Tat der Tod mehrerer Menschen, das können bereits zwei sein, herbeigeführt wird (Ziff. 1) oder eine Tötung durch eine besondere;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Dazu hat die Linie entsprechend der ihr verfügbaren strafrechtlichen und strafprozessualen und anderen rechtlichen Mittel und Möglichkeiten ihren konstruktiven Beitrag zu leisten.

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