Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 421

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 421 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 421); ?421 Straftaten gegen das persoenliche und private Eigentum Der Taeter muss diese ihm eiugeraeumte Befugnis zum Nachteil desjenigen, dessen Vermoegen er zu verwalten hat, missbrauchen d. h. diese Verfuegung ueber das fremde Vermoegen unter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten vornehmen und sich bei seiner Handlung der Tatsache bewusst sein, dass er damit dem anderen, dessen Vermoegensinteressen er wahrzunehmen hat, Nachteil zufuegt. Der Begriff Nachteil ist inhaltlich dem im ? 161 a enthaltenen Begriff Schaden gleichzusetzen. Diese Missbrauchshandlung und N achteilszuf uegung kann z. B. darin bestehen, dass der Geschaeftsfuehrer, Treuhaender, Nachlass Verwalter usw. bestimmte Forderungen nicht beitreibt, bestehende Rechte nicht geltend macht, das von ihm zu verwaltende Vermoegen verschleudert, indem er bestimmte Sachen unberechtigt unter ihrem Wert verkauft, verschenkt usw. Blosse Vermoegensgefaehrdungen werden davon nicht erfasst. 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Dabei reicht die Zielstellung, sich oder einen anderen zu bereichern, fuer die Tatbestandsmaessigkeit der Hand- lung aus. Die Bereicherung braucht noch nicht eingetreten zu sein. Die Handlung ist vollendet, wenn die objektiven Merkmale mit der genannten Zielstellung erfuellt sind. Die Zielstellung kann sich sowohl darauf beziehen, dass der Taeter sich selbst oder einen anderen bereichern will, z. B. dann, wenn der Taeter die veruntreuten Vermoegenswerte dem Konto einer anderen Person zufliessen laesst. 4. Absatz 2 enthaelt erschwerende Merkmale. Erheblicher Vermoegensschaden muss nicht das Ausmass einer schweren Schaedigung im Sinne von ? 181 Abs. 1 Ziff. 1 aufweisen. Andere erschwerende Umstaende sind insbesondere solche Handlungen, die unter einer besonderen Vertrauensverletzung begangen werden, z. B. wenn der Taeter aussergewoehnlich raffinierte Mittel und Methoden anwendet, das Buchwerk verschleiert und andere Vertrauensbrueche begeht. 5. Zum Verhaeltnis des ? 182 zu ?? 177/178 vgl. ? 161 a Anm. 10. ? 183 Vorsaetzliche Sachbeschaedigung (1) Wer vorsaetzlich und rechtswidrig fremde Sachen, die persoenliches oder privates Eigentum sind, zerstoert, vernichtet, beschaedigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit oeffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewaehrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 1. Die Ausgestaltung der ?? 183, 184 ist im wesentlichen mit denen der vorsaetzlichen Beschaedigung sozialistischen Eigentums (?? 163, 164) identisch (vgl. Anm. zu diesen Bestimmungen). 2 2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach ?183 setzt objektiv voraus, dass der Taeter eine fremde Sache zerstoert, vernichtet, beschaedigt oder unbrauchbar macht. Die Be- schaedigung einer vom Eigentuemer weggeworfenen oder dem Taeter gehoerenden Sache ist demnach keine Sachbeschaedigung im Sinne des ? 183. 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Das Wissen, dass es sich um eine fremde Sache handelt, die er beschaedigt, muss vom Vorsatz des Taeters mit;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 421 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 421) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 421 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 421)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben der sollte zu der Erkenntnis führen, in welcher Breite die operativen Potenzen der genutzt werden können und müssen.

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