Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 414

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 414 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 414); §175 Besonderer Teil 414 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Abs. 1 ist gegeben, wenn Banknoten oder Münzen nachgemacht werden, um sie als echt zu verwenden. Nachmachen erfaßt dabei alle Handlungen, mit denen Banknoten oder Münzen von Unberechtigten z. B. durch Zeichnen, Zusammenkleben, Druk-ken, Prägen usw. hergestellt werden. Die Fälschung ist vollendet, wenn die Tätigkeit des Nachmachens auf genommen wird; auf die Fertigstellung des Falsifikats und die beabsichtigte Verwendung kommt es nicht an. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 174, der bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt, ist Versuch nur in Ausnahmefällen gegeben. 4. Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Abs. 2 setzt voraus, daß echte Geldzeichen (Ziff. 1) oder ungültige Geldzeichen verfälscht werden (Ziff. 2) oder nachgemachte oder verfälschte Geldzeichen beschafft oder eingeführt werden (Ziff. 3). Zum vorsätzlichen in Verkehrbringen von nachgemachten, verfälschten oder aus dem Umlauf gezogene Geldzeichen, die der Tä- ter im guten Glauben entgegengenommen hatte (sog. Abschieben von Falschgeld), vgl. § 25 OWVO. 5. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Die Handlungen müssen mit den in den Abs. 1 und 2 (Ziff. 1 bis 3) aufgeführten Zielstellungen erfolgen. Der Vorsatz muß sich z. B. nach Abs. 1 sowohl aüf die Herstellung gefälschter Geldzeichen als auch auf die Verwendung, nämlich sie anstelle richtiger oder echter in Verkehr zu bringen, erstrecken. Bedingter Vorsatz ist hinsichtlich aller Fälle der Verwendung sowie bei Handlungen nach Abs. 2 Ziff. 3 möglich. 6. Aus Sicherungsgründen sind entsprechend den Vorschriften des Internationalen Abkommens (vgl. Anm. 1) in Strafverfahren nach § 174 grundsätzlich die zur Tat benutzten Gegenstände bzw. die fertigen oder halbfertigen Falsifikate oder Materialien einzuziehen (§ 56). Die Einziehung kann auch selbständig erfolgen (§ 56 Abs. 4). §175 Bereitstellung von Fälschungsmitteln Wer zur Vorbereitung einer Fälschung von Geldzeichen 1. Papier, das dem zur Herstellung von Geldzeichen der Deutschen Demokratischen Republik verwendeten und durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier zum Verwechseln ähnlich sieht; 2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Instrumente, die zur Nachahmung oder Verfälschung von Geldzeichen dienlich sind. anfertigt oder, sich beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. Anmerkung: Derartige Handlungen, die nicht der Vorbereitung einer Geldzeichenfälschung dienen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. I. Die Vorbereitung einer Fälschung von Geldzeichen durch die aufgeführten Mittel und Methoden bzw. das Beschaffen ist bereits als vollendete Tat unter Strafe gestellt (vgl. § 174 Anm. 3). Die Begehungsweisen bestehen im Anfertigen oder Beschaffen eines speziellen Papiers (Ziff. 1) oder von Fälschungsmitteln (Ziff. 2). Andere Instrumente im Sinne der Ziff. 2 können alle zur Durchführung einer Fälschung von Geldzeichen geeigneten Geräte, Maschinen und Anlagen (z. B. Vervielfälti-gungs- und Kopiergeräte, Fotoapparate, Prägeeinrichtungen, Druckereimaschinen) sein. 2. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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