Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 384

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 384 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 384); ??163 Besonderer Teil 384 Wendung des ? 62 Abs. 3 geboten sein (vgl. OGNJ 1973/15, S. 455, NJ 1974/2, S. 56, NJ 1974/7, S. 211, OGNJ 1976/17, S. 526, 528, 529, OGNJ 1976/21, S. 653, OG-Urteil vom 10. 8. 1978/4 OSK 12/78). Die Rueckfallbestimmungen des ? 162 Abs. 1 Ziff. 4 und des ? 44 koennen nicht nebeneinander angewendet werden. ? 162 Abs. 1 Ziff. 4 ist gegenueber ? 44 Abs. 1 das spezielle Gesetz. Ist der Angeklagte demnach mindestens zweimal wegen Diebstahls, Betrugs, Untreue oder Hehlerei mit Freiheitsstrafen vorbestraft oder ist gegen ihn min- destens einmal wegen Raub oder Erpressung auf Freiheitsstrafe erkannt worden, ist bei erneuten Diebstahls-, Betrugs- oder Untreuehandlungen, wenn die Handlung ohne Vorliegen der Rueckfall Voraussetzungen nur ein Vergehen darstellen wuerde, lediglich der Tatbestand des ? 162 Abs. 1 Ziff. 4 erfuellt. ? 44 Abs. 1 ist in diesen Faellen nicht tateinheitlich anzuwenden. Ist der Taeter jedoch wegen eines Verbrechens nach ?162 vorbestraft, so ist zunaechst ? 44 Abs. 2 zu pruefen. ?163 Vorsaetzliche Beschaedigung sozialistischen Eigentums (1) Wer vorsaetzlich und rechtswidrig Produktionsmittel oder andere Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, zerstoert, vernichtet, beschaedigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit oeffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewaehrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 1. ? 163 enthaelt den Grundtatbestand einer Beschaedigungshandlung an Produktionsmitteln und anderen Sachen, die sozialistisches Eigentum im Sinne des ? 157 Abs. 1 sind oder nach Abs. 2 wie solches geschuetzt werden. Dadurch wird auch die besondere Bedeutung des Schutzes des sozialistischen Eigentums an Produktionsmitteln fuer die weitere Entwicklung der sozialistischen Produktionsverhaeltnisse und den wissenschaftlich-technischen Fortschritt hervorgehoben. 2. Zerstoeren ist die voellige Aufhebung der Struktur einer Sache, bei der als Folge eine nicht mehr aufhebbare Gebrauchsuntuechtigkeit fuer den Bestimmungszweck eintritt. Eine Substanzverminderung braucht nicht eingetreten zu sein. Typisch fuer diese Begehungsweise sind z. B. Zertruemmern einer Maschine, Zerschlagen einer Schaufensterscheibe, Explodierenlassen eines Kessels. 3 3. Beschaedigen ist die Beeintraechtigung des koerperlichen Bestandes einer Sache, die Aufhebung ihrer Unversehrtheit, ohne dass sie fuer ihren Bestimmungszweck voellig unbrauchbar wird, z. B. Zerstechen eines Autoreifens, Verbeulen einer Karosserie, Einfuehren eines Fremdkoerpers in eine Maschine. Dabei genuegt eine zeitweilige Gebrauchsuntuechtigkeit der Sache. 4. Vernichten ist, aehnlich wie beim Zerstoeren, eine solche Einwirkung auf eine Sache, dass fuer deren Verwendungszweck eine nicht mehr aufhebbare Gebrauchsuntuechtigkeit eintritt. Im Unterschied zum Zerstoeren wird hier jedoch die stoffliche Substanz der Sache aufgehoben, z. B. als Folge chemischer, biologischer, physikalischer Prozesse. So sind solche Begehungsweisen, wie Auslaufenlassen von Benzin, Verfluechtenlassen von Aether eine Vernichtung und keine Zerstoerung. 5. Unbrauchbarmachen ist die Beeintraechtigung einer Sache, die solche Veraenderungen bewirkt, dass sie fuer den vorgesehenen Verwendungszweck nicht brauch-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Oll. Die Instrukteure überprüfen und analysieren in den Abteilungen den Stand der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit, insbesondere: Die schöpferische Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Parteiund Staatsführung, dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einstellung Konservierung des Vorgangs oder über die Wiederaufnahme der Verbindung zu treffen. Unter bestimmten Bedingungen kann die zeitweilige Konservierung eines erforderlich sein.

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