Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 370

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 370 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 370); ??159 Besonderer Teil 370 der 2. und 3. Begehungsweise des ? 158 muss sich der Vorsatz auf die rechtswidrige Zueignung im sozialistischen Eigentum stehender Sachen erstrecken. 8. Ein Versuch (Abs. 2) liegt vor, wenn der Taeter sich die tatsaechliche Einwirkungsmoeglichkeit auf den betreffenden Gegenstand verschafft bzw. unmittelbar zu verschaffen sucht. Versuch des Diebstahls in der ersten Begehungsweise kann somit vorliegen, wenn der Taeter damit beginnt, Eigentumssicherungen zu ueberwinden und dadurch unmittelbare Voraussetzungen schafft, die tatsaechliche Sachherrschaft ueber den betreffenden Gegenstand zu erlangen (vgl. OGNJ 1974/18, S. 564). Dazu gehoert z. B. auch ein gewaltsames oder sonst unrechtmaessiges oeffnen eines Schlosses oder rechtswidriges Eindringen in eine Wohnung, einen anderen Raum oder ein umschlossenes Grundstueck mit der Zielstellung, sich Gegenstaende rechtswidrig anzueignen. Das Erforschen der Moeglichkeiten des Eindringens oder das Eindringen zum Zwecke des Auskundschaftens oder andere nicht unmittelbar auf Erlangung eines Gegenstandes gerichtete Taetigkeiten sind straflose Vorbereitungshandlungen. Es kann dann aber eine Verfehlung wegen Hausfriedensbruches (? 134) oder z. B. eine Straftat wegen vorsaetzlicher Beschaedigung sozialistischen Eigentums (?163) vorliegen. 9. Zwischen Diebstahl zum Nachteil des sozialistischen Eigentums gemaess ? 158 und Diebstahl zum Nachteil des. persoenlichen oder privaten Eigentums gemaess ? 177 kann Tateinheit gegeben sein, wenn der Taeter mit einer Handlung sowohl Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, als auch solche, die persoenliches bzw. privates Eig?n-tum sind, wegnahm bzw. sich zueignete (z. B. bei Wegnahme eines Pkw, in dem sich persoenliche Sachen befinden). Zwischen Diebstahl und Betrug ist Tateinheit nur ausnahmsweise moeglich, z. B. wenn ein zum Volkseigentum gehoerender Gegenstand rechtswidrig an einen Buerger verkauft wird und der Taeter vorgibt, dass er Eigentuemer dieses Gegenstandes sei (Diebstahl gemaess ? 158 in der 2. Begehungsweise und Betrug gegenueber dem Kaeufer, vgl. auch ? 27 ZGB). Zwischen Diebstahl und Beschaedigung sozialistischen Eigentums bzw. Sachbeschaedigung kann Tateinheit vorliegen (vgl. ? 163 Anm. 12). Hat der Taeter bei der verursachten Diebstahlshandlung, von der er zurueckgetreten ist, Beschaedigungen an Sachen vorgenommen, z. B. Zerschlagen von Tueren oder Fenstern, so kann diese Handlung ggf. als Beschaedigung sozialistischen Eigentums gemaess ? 163 geahndet werden. Diebstahl und Untreue schliessen sich einander in der Regel aus (vgl. ? 161 a Anm. 10). Nicht in jedem Fall, in dem eine Person die Taeterqualifikation nach ? 161 a besitzt und sich rechtswidrig Gegenstaende aus dem ihr anvertrauten sozialistischen Eigentum aneignet, ist Untreue gegeben. Auch ein Betriebsleiter, Bereichsleiter, Gaststaettenleiter usw. ist wegen Diebstahls zu bestrafen, wenn er Sachen aus dem Betrieb entwendet bzw. sich rechtswidrig zueignet. ?159 Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (1) Wer einen anderen durch Taeuschung zu einer Vermoegens Verfuegung veranlasst, die das sozialistische Eigentum schaedigt, um sich oder anderen rechtswidrig Vermoegensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen. 2 (2) Der Versuch ist strafbar.;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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