Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 362

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 362 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 362); §154 362 Besonderer Teil 4. Die Unterbrechung der Schwangerschaft im Sinne der §§ 153 bis 155 besteht darin, daß die gesetzlichen Vorschriften über den Verfahrensweg, die Fristen, die vorgesehenen medizinischen Einrichtungen und die vorgesehenen Anwendungsfälle mißachtet oder umgangen und Handlungen vorgenommen werden, die zur Entfernung der Frucht aus dem Mutterleib führen. Zwischen den unternommenen Handlungen und der eingetretenen Unterbrechung der Schwangerschaft muß ein kausaler Zusammenhang bestehen. 5. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Der Täter muß Kenntnis von, der bestehenden Schwangerschaft gehabt und gewußt haben, daß seine Handlung rechtswidrig die bestehende Schwangerschaft unterbricht. 6. Täter nach Abs. 2 ist, wer eine Fru veranlaßt, ihre Schwangerschaft selbst zu* unterbrechen oder diese entgegen den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft -durch andere vornehmen zu lassen. Ünterstützungshand-lungen sind alle auf die Herbeiführung des Erfolgs gerichteten Handlungen" (z. B. Vermittlung von Adressen, Zurverfügungstellen von Gerätschaften, Überlassen von Räumlichkeiten, direkte Hilfeleistung bei der Abtreibungshandlung). Die Eltern oder der Sexualpartner der Schwangeren nehmen als Täter keine Sonderstellung ein. 7. Zwischen dem Veranlassen oder Unterstützen und der Schwangerschaftsunterbrechung muß Kausalität bestehen. Wird die Hilfe zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem durch vorangegangene Selbstabtreibung die Leibesfrucht bereits abgestorben war und die Hilfeleistung nur noch zu ihrem Abgang beitrug, liegt keine Unterstützungshandlung vor, da es an der erforderlichen Kausalität fehlt (vgl. BG Suhl, NJ 1970/4, S. 122). Ein erfolgloses Veranlassen oder Unterstützen, beispielsweise nur das Hervorrufen des Tatentschlusses ohne Hinzukommen nachfolgender Handlungen, begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. § 154 '(1) Wer die Tat ohne Einwilligung der Schwangeren vornimmt, oder wer gewerbsmäßig oder sonst seines Vorteils wegen handelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch Mißhandlung, Gewalt oder Drohung mit einem schweren Nachteil auf eine Schwangere ein wirkt, um sie zur Schwangerschaftsunterbrechung zu veranlassen. 1. Absatz 1 erfaßt in der ersten Begehungsweise diejenigen Fälle der unzulässigen Schwangerschaftsunterbrechung, die ohne Einwilligung der Schwangeren begangen worden sind. Das ist der Fall, wenn die Schwangere z. B. infolge Bewußtlosigkeit keine Kenntnis von der Schwangerschaftsunterbrechung hatte oder der Tat erheblichen und ernsthaften Widerstand entgegensetzte. 2 2. Die Tat ist gewerbsmäßig (2. Begehungsweise) begangen, wenn sich der Tä- ter durch wiederholte derartige Handlungen Einnahmen zu verschaffen suchte. Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, daß vor der Tat ein bestimmter Preis für die Vornahme des Eingriffs verlangt wird. Es genügt, wenn Geldbeträge oder andere Gegenleistungen wiederholt angenommen und erwartet wurden. Mehrfach vorgenommene ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechungen sind, auch ohne daß materielle Vorteile angenommen werden, als gewerbsmäßig anzusehen. Die Gewerbsmäßigkeit ist kein persönli-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz - auch auf deutschem Boden - sowie für die Vereitelung und Zurückdrängung der aggressiven Politik des westdeutschen Imperialismus zu orientieren.

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