Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 359

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 359 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 359); 359 Straftaten gegen Jugend und Familie hen, so bei der Beteiligung an Reise- oder ' Wandergruppen. Auch aus einer engen familiären Bindung kann ein Obhutsverhältnis erwachsen, so für den im gemeinschaftlichen Haushalt lebenden Stiefelternteil, Lebenskameraden, die Großeltern (OGNJ 1983/4, S. 171, 0G-Urteil vom 15.8.1979/3 OSK 15/79). Der Untermieter kann nur dann unter diesen Kreis fallen, wenn* er zum engeren Familienkreis gehört, z. B. als Verlobter der Schwester. 4. Da die Erziehungs-, Ausbildungs- und Obhutsverhältnisse stets mit einer bestimmten Autoritätsstellung des Erwachsenen verbunden sind, rhuß in der Regel bei einem Obhutsverhältnis aus familiärer Bindung ein gewisser Altersunterschied zwischen dem Erwachsenen und dem Jugendlichen bestehen. So kann von dem im Haushalt lebenden 19jährigen Neffen nicht angenommen Werden, daß er Autoritätsperson gegenüber seiner 17jährigen Cou-siiie ist. Dagegen kommt es bei einem Auftragsverhältnis oder einer Vereinbarung (Trainer, Mannschaftsleiter u. ä.) nicht auf das Alter an (vgl. OG-Inf. 1980/1, S. 29). 5. Die objektive Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des sexuellen Mißbrauchs ist davon abhängig, daß der Täter seine Stellung als Erzieher, Lehrer, Ausbilder oder Betreuer und damit als Autoritätsperson ausnutzt, um mit dem Jugendlichen sexuelle Handlungen durchzuführen. Es ist nicht erforderlich, daß der Täter Versprechungen macht oder Geschenke übergibt. Es genügt allein die Stellung des Täters als Autoritätsperson. Deshalb liegt Ausnutzen der Stellung auch dann vor, wenn die Initiative zur Vornahme sexueller Handlungen von dem Jugendlichen ausgegangen ist. Der sexuelle Mißbrauch liegt hier im Ausnutzen der ihm entgegengebrachten sexuellen Zuneigung und Kontaktbereitschaft (OG-Urteil vom 16.12.1977/3 OSK 28/77). 6. Der Begriff des sexuellen Mißbrauchs grenzt die Straftat vom Liebesverhältnis ab. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein echtes Liebesverhältnis seitens des Erwachsenen fraglich ist, wenn zwischen dem Jugendlichen bis 16 Jahren und einem Erwachsenen ein großer Altersunterschied besteht. Anders ist es bei Jugendlichen ab 16 Jahren. Hier sind schon feste Bindungen möglich. Es kann ein echtes dauerhaftes Liebesverhältnis bestehen. 7. Während von Abs. 1 alle sexuélleii Handlungen, auch das Berühren erogener Zonen von 14- bis 16jährigen in der Absicht, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, unter Strafe gestellt werden, schützt Abs. 2 die 16- bis 18jähri-gen vor schwerwiegenden sexuellen Handlungen (Geschlechtsverkehr oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vgl. § 149 Anm. 5 und 6). Gleichgeschlechtliche Handlungen an Jugendlichen werden von § 151 erfaßt. 8. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus, der die Kenntnis des Alters dés Jugendlichen und die besondere Stellung zu ihm umfassen muß. §151 Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft: 1 1. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind die normale sexuelle Entwicklung junger geeignet, die Herausbildung sexual-ethi- Menschen zu beeinträchtigen und die Aufseher Normen und Wertvorstellungen und nähme von Partnerbeziehungen zum ande-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 359 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 359) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 359 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 359)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß neue Verbindungen eröffnet werden. In jedem Falle ist der inoffizielle Mitarbeiter immer in die gewünschte und für Staatssicherheit . wertvollste Richtung zu lenken.

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