Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 353

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 353 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 353); 353 Straftaten gegen Jugend und Familie §146 wenn Schund- und Schmutzerzeugnisse Kindern oder Jugendlichen gezeigt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden bzw. ihnen durch das Verbreiten der ungehinderte oder unkontrollierbare Zugang zu diesen Erzeugnissen ermöglicht wird. Werden Schund- und Schmutzerzeugnisse hergestellt oder eingeführt, ist zu prüfen, ob dadurch eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn Erzeugnisse zu dem Zweck hergestellt oder eingeführt werden, um sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich zu machen, ohne daß sie bereits verbreitet wurden oder daß die hergestellten bzw. eingeführten Erzeugnisse so aufbewahrt werden, daß Kinder oder Jugendliche ungehindert oder unkontrolliert von diesen Kenntnis nehmen können. Eines besonderen Nachweises, daß bei einem bestimmten Kind oder Jugendlichen eine Gefährdung tatsächlich eingetreten ist, bedarf es nicht, sofern das Kind oder der Jugendliche in der Lage ist, den Inhalt dieser Erzeugnisse aufzunehmen und geistig zu verarbeiten. Das ist bei einem Jugendlichen generell der Fall. Ist die Tatschwere gering, ist zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4, 14 der VO zum Schutze der Kinder und Jugendlichen vom 26. 3. 1969 (GBl. II Nr. 32 1969 S. 219) vorliegt. 2 2. Herstellen ist die Erzeugung Von Schund- und Schmutzerzeugnissen, z. Bi durch Drucken, Vervielfältigen, Fotografieren, Zeichnen, Filmen oder Aufnehmen auf Ton- bzw. Bildträger. Einführen erfaßt das Mitbringen derartiger Erzeugnisse in das Gebiet der DDR sowie die Benutzung des Postweges dazu. Verbreiten ist im Unterschied zu § 125 jede aktive Tätigkeit zur Weitergabe der Schund- und Schmutzerzeugnisse an Kinder oder Jugendliche. Verbreiten erfordert keine körperliche Übergabe der Erzeugnisse z. B. Verschenken, Verkauf oder sonstiges Überlassen, beispielsweise Ausleihen. Schund- und Schmutzerzeugnisse sind auch dann verbreitet, wenn der Täter Kindern oder Jugendlichen diese durch Inaugen- scheinnahme oder Verlesen zugänglich macht (BÖ Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 7.4. 1969/4 BSB 114/69). Die Weitergabe des Negativfilms mit pornografischen Aufnahmen an den an der Herstellung der Aufnahmen beteiligten Mittäter zum Zwecke des Vergrößerns stellt kein Verbreiten dar (OG-Urteil vom 2. 3.1972/3 Zst 6/72). 3. Täter nach Abs. 1 können auch Jugendliche sein. 4. Die Duldung des Besitzes von Schund-und Schmutzerzeugnissen nach Abs. 2 liegt vor, wenn wissentlich nicht gegen den Besitz von Schund- und Schmutzerzeugnissen eingeschritten und das Inbesitznehmen oder die Einsichtnahme in Schund- und Schmutzerzeugnisse nicht verhindert wird bzw. den Kindern oder Jugendlichen derartige Erzeugnisse nicht abgenommen werden. Eine einmalige Aufsichtspflichtverletzung reicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals fortwährendes Verletzen nicht aus. Sie muß mehrmals erfolgt sein. Zum Inhalt der Aufsichtspflicht vgl. § 43 FGB. Die Beaufsichtigung des Kindes, die Beobachtung seines Benehmens und Auftretens gibt den Eltern die Möglichkeit und verpflichtet sie gleichzeitig, das Kind auf unrichtiges Verhalten hinzuweisen, Einfluß zu nehmen auf seine Entwicklung, es selbst und andere vor Gefahr zu schützen. 5. Täter nach Abs. 2 kann nur ein Erziehungsberechtigter nach dem FGB oder eine andere zur Aufsicht verpflichtete Person, wie Erzieher oder Lehrer, sein. Die rechtliche Pflicht zur Aufsicht des letztgenannten Personenkreises ergibt sich aus§ 2 der 1. DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung Fürsorge- und Aufsichtsordnung -vom 5.1.1966 (GBl. II 1966 Nr. 5 S. 19). Danach haben die Leiter, Lehrkräfte und Erzieher der Einrichtungen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine umfassende Fürsorge und Aufsicht der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu sichern. Das 23 StGB Kommentar;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen.

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