Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 346

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 346 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 346); ??142 Besonderer Teil 346 der 2. ueberarbeiteten Auflage) vertreten wird, ist aus strafrechtlicher Sicht nicht zuzustimmen. 4. Die Vernachlaessigung muss fortwaehrend erfolgen (Abs. 1 Ziff. 1), d. h. das pflichtwidrige Tun oder Unterlassen muss wiederholt ueber einen bestimmten Zeitraum geschehen (vgl. OG-Inf. 1982/6, S. 23). Eine einmalige Unterlassung oder stoerende Einwirkung auf die, Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen erfuellt nicht den Tatbestand (OG-Urteil vom 28. 10. 1969/3 Fst 23/ 69). Die Art der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Alter oder dem Gesundheitszustand eines Kindes ist jedoch entscheidend dafuer, ob eine fortwaehrende Vernachlaessigung vorliegt (vgl. OG-Inf. 1979/1, S. 43). Sie kann beispielsweise bei einem Saeugling bereits gegeben sein, wenn dieser einen ganzen Tag weder Nahrung noch Fluessigkeit erhaelt, weil dies nach medizinischer Erkenntnis bereits zum Tode fuehren kann (OG-Urteil vom 12. 6. 1970/ Beschluss 3 Ust 6/70). Sie kann aber auch bei einem 10jaehrigen Kind vorliegen, das sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet und ueber einen laengeren Zeitraum allein gelassen wird. Ob eine Erziehungspflichtverletzung vorliegt, haengt unter anderem von der realen Einschaetzung der Lebensverhaeltnisse sowie der Beziehungen der Eltern zueinander und zu ihren Kindern ab (OG-Urteil vom 10. 4. 1974/Praes. I Pr 15 1/74). Die fortwaehrende Vernachlaessigung setzt keine vorangegangene Einflussnahme staatlicher oder gesellschaftlicher Kraefte voraus. War dies jedoch der Fall, ist ihre Feststellung fuer die Tatschwere wichtig. Die Schulpflichtverletzung gehoert unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Vernachlaessigung (vgl. OG-Inf. 1981/1, S. 27). Als solche sind in Anwendung des ? 4 Abs. 2 der 1. DB zum Gesetz ueber das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 14. 7. 1965 (GBl. II Nr. 83 S. 625) das unentschuldigte Fernbleiben vom lehrplanmaessigen Unterricht und die Nichtteilnahme an obligatorischen Veranstaltungen der Schule zu verstehen. Folgende Besonderheiten sind zu beachten; Dulden, foerdern oder veranlas- sen die Eltern das unentschuldigte oder unbegruendete Fernbleiben von obligatorischen Unterrichts Veranstaltungen, so muss zunaechst nach ? 6 Abs. 1 der 1. DB von der Schule, dem Elternbeirat, gesellschaftlichen Organisationen oder Betrieben erzieherisch auf sie eingewirkt werden. Bleiben diese Bemuehungen erfolglos, . kann nach ? 6 Abs. 2 wegen der Schulpflichtverletzung die Beratung und Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts beantragt werden (vgl. ?? 45 bis 49 KKO, ?? 43 bis 47 SchKO). Liegen erneut Verstoesse gegen die Schulpflicht vor, so kann dies eine fortwaehrende Vernachlaessigung nach ? 142 sein (vgl. OG-Inf. 1981/1, S. 27). Dieser Voraussetzungen bedarf es nicht, wenn die Schulpflichtverletzung von Dauer ist und die Eltern noch andere fortwaehrende Vernachlaessigungen im Sinne von ? 142 begangen haben. 5. Die fortwaehrende Vernachlaessigung muss zu einer Entwicklungsgefaehrdung oder -Schaedigung des Kindes oder Jugendlichen gefuehrt haben. Eine Entwicklungsgefaehrdung liegt vor, wenn durch die fortwaehrende Vernachlaessigung die reale Gefahr des Eintritts typischer Entwicklungsschaeden besteht. Dazu gehoeren auch die Entwicklung der Sprache und Motorik. Eine Schaedigung der koerperlichen Integritaet liegt vor, wenn durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten bereits nachweisr-bare negative Folgen in der Persoenlichkeitsentwicklung eingetreten sind. Das kann sich z. B. in einem dem Alter des Kindes nicht entsprechenden koerperlichen Allgemein- und Ernaehrungszustand, in erheblichen geistigen und bildungsmaessigen Rueckstaenden, in psychischen Schaeden (Hemmungen, Veraengstigungen, Neurosen) oder in einer sittlichen Fehlhaltung zeigen. Die Gefaehrdung oder Schaedigung kann sich sowohl auf die koerperliche, geistige und sittliche Entwicklung beziehen, als auch ein oder mehrere Kriterien betreffen (BG Halle, Urteil vom 11.5. 1970/Kass. S 4/70). Das Tatbestandsmerkmal der Gefaehrdung entfaellt nicht dadurch, dass der Eintritt von Entwicklungsschaeden durch Dritte verhindert wird.;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache diverse üntersuchungsvorgänge der Lageeinschätzung der von bis Abkommen zwischen der Regierung der und dem Westberliner Senat über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs und über die Regelung der Fragen von Enklaven durch Gebietsaustausch ergeben.

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