Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 336

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 336 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 336); ??138 Besonderer Teil 336 chen stellen keine Beleidigungen dar, auch dann nicht, wenn sich der betroffene Buerger subjektiv beleidigt fuehlt. Weder uebertriebene Empfindlichkeit noch voellige Gleichgueltigkeit gegenueber Beschimpfungen sind objektive Gradmesser dafuer, ob eine Beleidigung vorliegt. Entscheidend fuer die Beurteilung sind die in der sozialistischen Gesellschaft bestehenden Moralnormen fuer das Zusammenleben der Menschen und nicht ueberspitzte persoenliche Auffassungen einzelner Buerger. Fuer die Einschaetzung, ob Kritik oder Beleidigung vorliegt, ist neben der Wuerdigung aller objektiven Umstaende auch die Erforschung der Schuld, insbesondere der Motive von Bedeutung. 4. Die Tat muss vorsaetzlich begangen werden. Der Taeter muss sich bewusst zur Beschimpfung und damit zur groben Missachtung der Wuerde eines anderen entschieden haben. Im Eifer von Diskussionen vorgebrachte Behauptungen und Meinungen, sei es am Arbeitsplatz, im Wohngebiet, auf Versammlungen oder in Veranstaltungen, werden deshalb in der Regel keine Beleidigungen sein, selbst wenn die Vorwuerfe etwas uebertrieben oder nicht berechtigt sind (OG-Urteil vom 16. 3. 1972/3 Zst 7/72). 5. Taetlichkeiten * sind Handlungen wie Anrempeln oder Wegstossen, an den Haaren oder Koerperteilen ziehen, leichte Ohrfeigen, Handgreiflichkeiten usw. Die taetliche Beleidigung ist von der Koerperverletzung als Vergehen nach ? 115 Abs. 1 abzugrenzen. Unter Taetlichkeiten im Sinne einer Beleidigung sind nur solche Handlungen zu verstehen, die die Gesundheit oder das koerperliche Wohlbefinden des Geschaedigten nicht beeintraechtigen bzw. bei denen die Beeintraechtigung nur gering ist (vgl. OGNJ 1971/19, S. 586 Bei leichten Schwellungen, Kratzern, roten oder blauen Flecken, unbedeutenden Schuerf- und Risswunden und aehnlichen sichtbaren Folgen liegt in der Regel keine Schaedigung der Gesundheit oder Misshandlung des Koerpers und damit auch keine Koerperverletzung vor. Die Taetlichkeit muss mit der Zielsetzung begangen werden, die Ehre und Wuerde des Menschen zu verletzen. Bei der taetlichen Beleidigung darf der Angriff auf die koerperliche Unversehrtheit des anderen nur geringfuegig sein. Sein koerperliches Missbehagen darf nicht wegen vorsaetzlicher Schaedigung seiner Gesundheit oder seines koerperlichen Wohlbefindens, sondern wegen der ehrverletzenden Verhaltensweise des Taeters entstehen. 6. Zur Abgrenzung des Rowdytums von der Beleidigung durch unsittliche Belaestigungen und von der Noetigung zu sexuellen Handlungen vgl. OGNJ 1970/10, S. 304, NJ 1971/23, S. 715 und NJ 1972/6, S. 178. Wann ehrverletzende Aeusserungen einer Prozesspartei Beleidigung bzw. Verleumdung sind, vgl. NJ 1969/16, S. 500. 7. Dem Andenken Verstorbener wird der gleiche strafrechtliche Schutz wie der persoenlichen Wuerde eines Menschen gewaehrt. Der Tatbestand ist jedoch erst erfuellt, wennv eine grobe Verletzung des Andenkens eines Verstorbenen vorliegt. ?138 Verleumdung Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen Unwahrheiten oder leichtfertig nicht beweisbare Behauptungen vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen oder eines Kollektivs herabzusetzen. 1. Der Tatbestand erfasst Handlungen, die das gesellschaftliche Ansehen des Angegriffenen, seine gesellschaftliche Wert- schaetzung in den Augen anderer Mitglieder der Gemeinschaft herabsetzen. Ausdruecklich geschuetzt werden auch Kollektive als;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen :die Staatsgrenze. Yon den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Agenten krimineller Menschenhändlerbande! Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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