Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 320

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 320 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 320); §126 Besonderer Teil 320 * macht, sie zu diesem Zwecke herstellt, einführt oder sich verschafft, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. 1. Pornografische Erzeugnisse haben einen solchen sexuellen Charakter, der vom Inhalt oder Gegenstand bzw. der Art und Form der Darlegung, Darstellung oder des Ausdrucks sexueller Handlungen oder Abbildungen objektiv den Moralauffassungen der sozialistischen Gesellschaft widerspricht. Sie sind von sexuellen bzw. erotischen Darlegungen oder Darstellungen in. der wissenschaftlichen und schöngeistigen Literatur und Kunst zu unterscheiden. Pornografische Erzeugnisse haben objektiv einen obszönen Inhalt. Die Beurteilung als pornografische Schrift, Abbildung usw. hängt nicht davon ab, zu welchem Zweck ihre Einführung, Verbreitung oder Herstellung erfolgt. Wer z. B. ausschließlich aus kommerziellen Erwägungen pornografische Erzeugnisse verbreitet, macht sich ebenfalls nach § 125 strafbar. 2. Vom Tatbestand werden erfaßt: Schriften und andere Aufzeichnungen (darunter fallen Bild- und Tonträger wie z. B. Magnetbandaufzeichnungen und Schaliplat-ten), Abbildungen (z. B. Fotos und Zeichnungen), Filme und sonstige Darstellungen (z. B. Plastiken) mit pornografischem Inhalt. Dieser kann sich auch aus der Art und Weise der Zusammenstellung, z. B. Fotomontage von einzelnen Abbildungen ergeben, die an sich keinen pornografischen Charakter besitzen. 3. Unter die Begriffe Verbreiten und sonst der Öffentlichkeit zugänglich machen fallen alle Handlungen, durch die die por- nografischen Erzeugnisse anderen Personen, zur Kenntnis gebracht werden (z. B. die Veräußerung und Ausleihe pornografischer Schriften, das Zeigen pornografischer Bilder, die Vorführung von Dias mit pornografischen Abbildungen). Das Verbreiten oder sonst der Öffentlichkeit Zugänglichmachen erfordert, daß die pornografischen Erzeugnisse mehreren Personen (gleichzeitig oder nacheinander) zur Kenntnis gebracht werden. Falls sie nur einer Person zur Kenntnis gebracht werden, muß das in der Absicht geschehen bzw. im konkreten Fall objektiv die Möglichkeit bestehen, daß noch weitere Personen davon Kenntnis nehmen (OG-Urteil vom 2.3. 1972/3 Zst. 6/72). 4. Das Herstellen, Einführen und Sich-Verschaffen pornografischer Erzeugnisse erfüllt den Tatbestand, wenn es zu dem Zweck geschieht, die pornografischen Erzeugnisse zu verbreiten oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Fehlt diese Absicht, so ist § 125 nicht anwendbar (OG-Urteil vom 28.11.1974/3 Zst. 21/74), z. B. beim bloßen Besitz pornografischer Bilder. 5. Soweit die pornografischen Erzeugnisse gleichzeitig den Charakter von Schund- und Schmutzerzeugnissen haben (§ 146 Abs. 3) und durch ihre Verbreitung, Einfuhr oder Herstellung Kinder oder Jugendliche gefährdet werden, ist §146 das spezielle Gesetz. §126 Raub (1) Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit im sozialistischen, persönlichen oder privaten Eigentum stehende Sachen wegnimmt oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 320 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 320) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 320 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 320)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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