Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 318

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 318 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 318); §124 Besonderer Teil 318 §123 Ausnutzung und Förderung der Prostitution Wer diç Prostitution ausnutzt oder fördert, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung erkannt werden. L Unter Prostitution ist die wiederholte Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder die wiederholte Duldung oder Vornahme anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen. Dazu gehört sowohl die heterosexuelle als auch die homosexuelle Prostitution. 2. Die Begehungsweise besteht in ihrer Förderung und Ausnutzung. Die Ausübung der Prostitution selbst fällt nicht unter diese Bestimmung, sondern wird vom § 249 erfaßt. Die Förderung der Prostitution erfaßt jede Art der Hilfeleistung, die sie ermöglicht oder erleichtert. Dazu gehört die Verschaffung der Gelegenheit zur Prostitution, das Vermieten von Räumen oder Gewähren von Unterkunft, die Vermittlung von Bekanntschaften oder die Zuführung geeigneter Personen zur Ausübung des Ge-s chlecht s verkeh rs. Als Ausnutzung ist jede Art der Verschaffung von materiellen Vorteilen aus dem (auch gelegentlich) unmoralischen und gesetzwidrigen Erwerb der Prostitution zu verstehen. Hierzu zählt das Sich-aushalten-Lassen, die Entgegennahme von Geldmitteln, die Annahme von Geschenken usw. 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Er muß die Kenntnis umfassen, daß die betreffende Person der Prostitution nachgeht und durch die Handlung der unmoralische und gesetzwidrige Erwerb gefördert oder ausgenutzt wird. Der Täter muß in der Absicht handeln, aus der Prostitution Einkünfte zu beziehen. Die uneigennützige Förderung der Prostitution fällt ungeachtet ihrer moralischen Ver werflichkeit nicht unter § 123. Sie kann aber als Anstiftung oder Beihilfe nach § 249 strafbar sein. §124 Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit Wer sexuelle Handlungen öffentlich in Gegenwart anderer vornimmt, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wird mit Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. 1. § 124 schützt das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger vor groben Belästigungen durch sexuelle Handlungen. Sie können im Entblößen der Geschlechtsteile und onanistischen Handlungen in der Öffentlichkeit bestehen. Unter diese Bestimmungen fallen auch alle anderen sexuellen Handlungen, deren öffentliche yornahme das moralische Empfinden der Bürger verletzt, z. B. öffentlicher Geschlechtsverkehr. 2. Die Begehungsweise besteht in der Vor- nahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit in Gegenwart anderer, an der Handlung nichtbeteiligter Personen. Zum Begriff der sexuellen Handlung vgl. § 122 Anm. 2. Öffentlichkeit bedeutet, daß die sexuellen Handlungen von einem individuell unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden können. Es reicht aus, wenn nach den örtlichen Verhältnissen (z. B. in Bahnhofsanlagen, in Parks, auf Straßen oder in Badeanstalten) mehrere unbestimmte Per-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 318 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 318) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 318 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 318)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Planung der konspirativen mit den sind vor allem die in den jeweiligen Verantwortungsbereichen, insbesondere den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, konkret zu lösenden politisch-operativen Aufgaben Dazu ist es erforderlich, das System der Außensicherung, die Dislozierung der Posten, so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden, die Kräfte der AuBensicherung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Un- Da den durch die U-Organe Staatssicherheit bearbeiteten Ermitt-lungsverfähren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infolgedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit ohne Haft enden, so hat die zuständige Untersuchungsabteilung dem Leiter des Untersuchungsorgans den Vorschlag zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterbreit.n.

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