Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 300

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 300 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 300); §114 Besonderer Teil 300 Schwimmbädern obliegenden Pflichten nicht wahrnimmt, eine Pflichtverletzung durch Unterlassen, wenn er den Nichtschwimmerbereich nicht abgrenzt oder keine Übersicht über badende Schüler hat, so daß es zum Tod eines Schülers durch Ertrinken kommt (OG-Urteil vom 28. 12. 1971/5 Zst 8/71, OQNJ 1974/9, S. 277 f., OGSt Bd. 15, S. 118). 3. Die Pflichtverletzung muß Ursache für den Eintritt des Todes sein. Auf der objektiven Seite des Tatbestands ist deshalb zu prüfen, ob zwischen dem pflichtwidrigen Tun oder Unterlassen einer verantwortlichen Person und den Folgen Kausalzusammenhang besteht (vgl. Vorbemerkung zu § 7). Kausalzusammenhang kann beispielsweise auch gegeben sein, wenn ein Mensch nicht an den direkten Folgen einer Pflichtverletzung, z. B. einer Bauch Verletzung verstorben ist, sondern an einer Lungenentzündung, die durch lange Bettlägerig-keit infolge der Verletzung hervorgerufen wurde. Der Kausalzusammenhang kann auch bestehen, wenn bei einer lebensgefährlichen Verletzung z. B. ein Arzt schuldhaft nicht oder fehlerhaft in das Krankheitsgeschehen eingreift, so daß der Tod nicht abgewendet wird (vgl. OGNJ 1970/14, S. 429; zur Kausalkette und zum Abbruch des Kausalverlaufs vgl. OGNJ 1983/4, S. 162). Sofern die Pflichtverletzung eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 115 Abs. 1 darstellt, ist nicht § 114, sondern § 117 anzuwenden (vgl. OGNJ 1970/3, S. 82). 4. Es muß Schuld in Form der Fahrlässigkeit vorliegen (vgl. OGNJ 1971/9, S. 275; 1971/14, S. 429, im übrigen vgl. §§ 7 u. 8, OGNJ-Inf. 1980/5, S. 61 und 68). Hat der Täter Todesfolgen nicht vorausgesehen und waren sie für ihn in der konkreten Situation auch nicht voraussehbar, liegt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung vor. 5. Im Abs. 2. werden schwere Fälle der fahrlässigen Tötung geregelt. Nach Ziff. 1 müssen mindestens zwei Menschen. durch ein einheitliches Handeln getötet worden sein. Ein mehrfaches fahrlässiges Handeln könnte gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen Umständen Abs. 2 Ziff. 2 erfüllen. Ziffer 2 enthält zwei Alternativen. Nach der ersten müssen Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit vorhanden sein, die der Täter rücksichtslos verletzt hat. Rücksichtslos sind diese Bestimmungen verletzt, wenn der Täter aus einer besonders gesellschaftswidrigen Einstellung handelt, die z. B. im krassen Gegensatz zu den an ihn gestellten Anforderungen unter Außerachtlassung der konkreten Situation gegenüber anderen eine besonders gefährliche Verhaltensweise offenbart, in deren Ergebnis fahrlässig der Tod eines Menschen herbeigeführt wird. Die zweite Alternative ist dann zu prüfen, wenn sich die konkrete Pflichtverletzung nicht auf Bestimmungen der ersten Alternative bezieht. Unter Sorgfaltspflichten sind alle anderen Pflichten im Sinne von §9 zu verstehen, die sich nicht ausdrücklich aus gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit ergeben. Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise bezieht sich vor allem auf solche, die sich aus einer beruflichen Stellung oder einer Tätigkeit ergeben, die unmittelbar dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen oder aus der sich besondere Gefahren für andere ergeben. Sofern solche Pflichten unbewußt verletzt werden, müssen die eine verantwortungslose Gleichgültigkeit bzw. disziplinlose Gewöhnung nach § 8 Abs. 2 begründenden Kriterien besonders schwerwiegend sein (OG-Urteil vom 30. 5. 1969/5 Ust 24/ 69). 6. Im Interesse des Schutzes menschlichen Lebens vot besonders schädlichen Verhaltensweisen bietet das Gesetz die Möglichkeit, im Falle der gleichzeitigen Verwirklichung der Ziff. 1 und 2 eine Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren auszusprechen.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 300 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 300) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 300 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 300)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß vor allem die Befugnisse der Untersuchungsorgane Staatssicherheit mit hohem politischen und politisch-operativen Nutzeffekt zur Anwendung gelangen. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin und zur Durchsetzung von Maßnahmen zu deren strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Auseinandersetzung mit dem von der ausgehenden Revanchismus, die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen, die Unterstützung dieser Kräfte mit Geld und eingeschleuster antisozialistischer Literatur, der Publizierung von ihnen verfaßter diskriminierender Schriften und deckte die Verbindung durch konspirative Mittel.

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