Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 296

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 296 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 296); §113 Besonderer Teil 296 zungen zu einer wesentlichen Schuldminderung im Verhältnis zum Mord führt, muß sie objektiv von erheblichem Gewicht und geeignet sein., den Täter in isêiner Ehre und Würde tief zu verletzen /und ihn auch subjektiv ischwer kränken und psychisch außergewöhnlich stark belasten (OG-Urteil vom 11. 7. 1969/5 Ust 8/69). Sie ist z. B. dann gegeben, wenn der Geschädigte den Täter fortwährend aggressiv und provozierend an der Wahrnehmung seiner Rechte hindert (OG-Urteil vom 11. 2. 1970/5 Ust 63/70). Die schwere Kränkung ist in der Regel nicht allein auf Grund der gebrauchten Schimpfwörter oder der verleumderischen Äußerungen zu beurteilen; deren Wirkung muß im Zusammenhang mit den aktuellen Beziehungen von Täter und Opfer zueinander und der Situation, in der sie gebraucht werden, sowie mit der psychischen Verfassung des Täters geprüft werden. An Hand dieser Beziehungen und der die gegebene Situation charakterisierenden objektiven und subjektiven Umstände ist der Grad der Erheblichkeit der Kränkung meßbar (OG-Urteil vom 17. 7. 1970/5 Ust 41/ 70, OG-Urteil vom 16. 11. 1970/5 Ust 60/ 70). 4. Die Mißhandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung müssen dem Täter oder seinen Angehörigen von dem Getöteten zugefügt worden sein. Der Begriff Angehörige ist im Sinne von § 2 zu verstehen. Verlobte und Lebensgefährten fallen ebenfalls hierunter. Solche Handlungen gegenüber nahen Freunden können im Rahmen von Ziff. 3 berücksichtigt werden, wenn im Zusammenhang mit anderen Tatumständen eine geringere Tatschwere vorliegt. 5. Der Täter muß ohne eigene Schuld in hochgradige Erregung versetzt worden sein. Unverschuldet ist der Affekt dann, wenn der Täter selbst keine Veranlassung für die Mißhandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung seitens des später Getöteten gegeben und sich auch nicht in die hochgradige Erregung hineingesteigert hat (OG-Urteil vom 25. 7 1969/5 Ust 20/69, OGSt Bd. 12, S. 229, NJ 1969/13, S. 405; NJ 1971/22, S. 684). Wurde der Affekt vom Täter mitverschuldet, indem er z. B. durch strafbares Verhalten zur Kränkung Anlaß gegeben hat oder Alkoholeinfluß für die Entstehung des Affekts mit maßgebend war, wird die An- ' Wendung von § 113 Abs. 1 Ziff. 1 ausgeschlossen (OG-Urteil vom 16. 11. 1970/5 Ust 60/70, OGSt Bd. 12, S. 229, NJ 1971/22, 5. 684, OG-Urteil vom 18. 12. 1973/5 Ust 91/73). 6. Der Täter muß durch den Affekt zur Tötung hingerissen oder bestimmt worden sein. Zwischen der Mißhandlung, schweren Bedrohung oder schweren Kränkung, dem dadurch hervorgerufenen Affekt und dem Tatentschluß sowie der Tatausführung muß ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. OGSt Bd. 12, S. 229, NJ 1971/22, S. 684). Wird die Tat am gleichen Ort unmittelbar nach der Mißhandlung begangen,' ist in der Regel davon auszugehen, daß der Täter zur Tötung hingerissen worden ist. Der Erregungszustand kann auch anhalten und den Täter auch nach einer gewissen Zeit, ausnahmsweise nach Stunden, zur Tat bestimmen. Der Tatbestand der Tötung im unverschuldeten Affekt kann gleichzeitig beim Vorliegen der Voraussetzungen einer NotweHr-überschreitung gemäß § 17 Abs. 2 erfüllt sein, wenn z. B. der Täter nach ihm zugefügten Mißhandlungen bei der Abwehr eines Angriffs in begründeter hochgradiger Erregung zur Tötung hingerissen wurde (vgl. OGSt Bd. 12, S. 217, Bd. 13, S. 203, OGNJ 1972/12, S. 364). 7. Mit dem Tatbestand des Totschlags in der Alternative der Tötung eines Kindes in oder gleich nach der Geburt (Abs. 1 Ziff. 2) trägt das Gesetz der damit verbundenen psychischen und physischen Belastungssituation der Mutter Rechnung. Weitergehende als die bei der Entbindung vorhandenen allgemeinen psychischen und physischen Belastungen der Mutter werden vom Gesetz nicht gefordert. Das der Tötung zugrunde liegende Motiv der Mutter (Furcht vor moralischer Verurteilung, Angst vor negativen Reaktionen der Eltern oder Angst, daß der Mann sie verläßt, erhebliche;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 296 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 296) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 296 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 296)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

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