Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 291

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 291 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 291); ?291 Straftaten gegen die Persoenlichkeit Straftat folgende Verhalten ist jedoch fuer den Grad der Schuld und somit fuer die Strafzumessung bedeutsam (vgl. OGNJ 1974/18, S. 563, OG-Urteil vom 1. 11. 1974/ 5 Ust 35/74). Eine Toetung durch Unterlassen ist gegeben, wenn der Taeter gegenueber einem bestimmten Menschen die Pflicht (? 9)r zur Abwehr bzw. Verhinderung toedlicher Folgen hat, z. B. der Kindesvater bei der Toetung des neugeborenen Kindes durch die Mutter. Sie kann jedoch auch durch vorangegangenes strafbares Tun begruendet sein. So ist der Taeter z. B. verpflichtet, das Opfer zu retten, wenn es infolge einer ihm zugefuegten Koerperverletzung in den Fluss stuerzte. Unterlaesst es der Taeter, Rettungsmassnahmen einzuleiten, weil er inzwischen den Entschluss gefasst hat, das Opfer durch Untaetigbleiben zu toeten, und tritt infolge dieses Unterlassens der Tod ein, so liegt vollendeter Mord vor (Abs. 1). Bei vorangegangenem Verkehrsunfall wird die Pflicht zur Hilfeleistung ausdruecklich durch ? 199 Abs. 1 begruendet. Entschliesst sich der Taeter, idem Opfer keine Hilfe zu leisten bzw. keine fremde Hilfe herbeizuholen, um sich z. B. des einzigen Zeugen seiner vorangegangenen Straftat durch dessen Tod zu entledigen, und tritt infolgedessen der Tod des Verletzten ein, handelt es sich um einen vollendeten Mord (Abs. 1). Ist der Tod bereits als Folge der bei dem Verkehrsunfall eingetretenen Verletzungen verursacht worden und nicht auf Grund der spaeter vorsaetzlich unterlassenen Hilfe, liegt ein versuchter Mord vor (Abs. 3), (vgl. OGNJ 1973/24, S. 735). 3. Zwischen dem Handeln des Taeters und dem Tod des Opfers muss ein ursaechlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Vorbemerkung zu ? 5 ff.). Kausalzusammenhang ist z. B. gegeben, wenn das Opfer auf Grund eines Messerstiches in den Koerper verblutet, wenn es durch die Einnahme einer vom Taeter vergifteten Speise verstirbt oder den Tod findet, weil ihm der Taeter die Nahrung entzieht oder trotz schwerer Erkrankung keine aerztliche Hilfe veranlasst. Er liegt auch vor, wenn der Taeter auf das Opfer einwirkt, aber der Tod erst auf Grund weiterer Handlungen des Taeters verursacht wird, z. B. wenn der Taeter mit einem Spaten auf das Opfer einschlaegt und es zwar lebensgefaehrlich verletzt, der Tod aber erst dadurch eintritt, dass er anschliessend die vermeintliche Leiche vergraebt, so dass das Opfer erstickt (vgl. OG-Beschluss vom 13. 1. 1976/3 Ust 32/75, OG-Urteil vom 11. 1. 1978/5 OSB 61/77). 4. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus (vgl. Anm. zu ? 6). Entscheidet sich der Taeter bewusst zur Toetung eines Menschen (? 6 Abs. 1), kann es fuer die Beurteilung der Schuldschwere von Bedeutung sein, ob er den Toetungsentschluss situationsbedingt, d. h. spontan fasst und umgehend realisiert, oder ob er die Tat mehr oder weniger langfristig plant, u. U. Ueberlegungen zur zweckmaessigsten Ausfuehrung der Tat anstellt, zielgerichtete Vorbereitungen zur Tat, zur Verdeckung, zur Beseitigung des Opfers usw. trifft. Strebt der Taeter die Toetung eines Menschen nicht unbedingt an, findet sich jedoch bei einem bestimmten Handeln bewusst damit ab (? 6 Abs. 2), ist allein dieser Umstand, nicht bedeutsam fuer die Beurteilung der Schuldschwere der Toetungshandlung. Das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ist allein kein Schuldminderungsgrund (vgl. OGNJ 1970/18, S. 555, OGNJ 1974/18, 5. 563; vgl. auch NJ 1973/9, S. 268 ff.). Fuer den Nachweis des bedingten Toetungsvorsatzes ist zu beachten, dass scheinbar eindeutigen Handlungsablaeufen unterschiedliche subjektive Vorgaenge zugrunde liegen koennen (OG-Urteil vom 16. 8. 1976/ 5 OSB 24/76, OG-Inf. 1979/2, S. 38). Jede einseitige Betrachtungsweise, die entweder das objektive Tatgeschehen oder die Angaben des Taeters zu seiner Zielstellung ueberbewertet, ist fehlerhaft (OG-Inf. 1981/1, S. 34). Besonders massives und gefaehrliches Vorgehen, z. B. Anwendung gefaehrlicher Gegenstaende, massive Einwirkung auf besonders lebenswichtige oder gefaehrdete Koerperregionen, oder die Lebensgefaehrlichkeit der eingetretenen Verletzungen schliessen in der Regel ein, dass der Taeter mit toedlichen;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 291 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 291) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 291 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 291)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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