Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 247

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 247 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 247); ?247 Verbrechen gegen Souveraenitaet, Frieden, Menschlichkeit Ein Schwerpunkt war immer der Kampf um ein voelkerrechtliches Verbot barbarischer Kampfmittel. Bereits 1925 wurde in Genf das Protokoll ueber das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder aehnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege unterzeichnet. Die Sowjetunion hat als einer der ersten Staaten dieses Protokoll ratifiziert und in den letzten Jahren gemeinsam mit den Laendern der sozialistischen Staatengemeinschaft und anderen friedliebenden Staaten in der UNO und allen anderen internationalen Gremien ihre Anstrengungen verstaerkt, durch den Abschluss von Vertraegen das umfassende Verbot von Kern-, chemischen und bakteriologischen (biologi-gischen) Waffen herbeizufuehren. Dabei wurden bedeutsame Teilfragen, z. B. das Verbot der Stationierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresgrund und Ozeanboden und in deren Untergrund, geregelt (Bkm. vom 31.5.1972, GBl. 1972 Nr. 10 S. 139). Von besonderer Bedeutung ist insoweit auch die Konvention vom 18. 5. 1977 ueber das Verbot militaerischer oder feindseliger Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt (Bkm. vom 16. 1.1979, GBl. ? 1979 Nr, 2 S. 33). Die Bemuehungen der sozialistischen Staaten sind weiterhin auf ein umfassendes Verbot sowohl der chemischen als auch der bakteriologischen (biologischen) Waffen gerichtet. Im Interesse eines konstruktiven Vorankommens erklaerte sich die Sowjetunion mit einer Teilregelung einverstanden, und es kam 1972 zur Annahme der Konvention ueber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und Toxin-Waffen und ueber ihre Vernichtung (vgl. ? 93 Anm. 2). Damit erfolgte eine umfassendere Regelung des Verbots bakteriologischer Waffen als durch das Genfer Abkommen von 1925. Eine wesentliche Weiterentwicklung erfuhr das humanitaere Voelkerrecht 1949 durch die vier Genfer Abkommen, die 1977 mit der Fertigstellung zweier Zusatzprotokolle zu diesen Abkommen weiter ausgebaut und vervollkommnet wurden. 3. Die Forderung, Angriffe gegen den Frieden und die Menschlichkeit fuer voelkerrechtswidrig und verbrecherisch zu erklaeren, wurde besonders mit dem Sieg der Oktoberrevolution erhoben. Die junge Sowjetmacht charakterisierte als erster Staat im Dekret ueber den Frieden vom 8. 11. 1917 Angriffskriege als voelkerrechtswidrig und verbrecherisch und wandte sich an alle Voelker, den Aggressionskrieg als internationales Verbrechen zu verurteilen. Das Genfer Protokoll von 1924 ueber die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten, die Deklaration der VIIL Tagung des Voelkerbundes von 1927 und der Briand-Kellogg-Pakt von 1928 bestaetigten den Grundsatz, dass der Aggressionskrieg ein internationales Verbrechen ist und verurteilten ihn als Mittel zur Loesung internationaler Streitfaelle. Diese Dokumente, die Satzung des Voelkerbundes, die Charta der UNO und auch die Statuten der Internationalen Gerichtshoefe enthielten noch keine Definition der Aggression. Bereits 1932 formulierte die Sowjetunion in der Deklaration ueber die Bestimmung der angreifenden Seite eine Definition der Aggression, die der vom Voelkerbund einberufenen internationalen Abruestungskonferenz im Februar 1933 in Genf zur Begutachtung vorgelegt und von der Generalkommission fuer Abruestung angenommen wurde. Ebenfalls 1933 schloss die Sowjetunion in London mit zehn Nachbarstaaten spezielle Konventionen ueber die Definition der Aggression und des Aggressors ab. Nach dem zweiten Weltkrieg setzte die Sowjetunion ihren Kampf um eine allgemeinverbindliche begriffliche Kennzeichnung der Aggression verstaerkt fort. Sie unterbreitete 1969 einen neuen Entwurf fuer eine Aggressionsdefinition. 1974 nahm die UNO-Vollversammlung schliesslich einstimmig eine solche allgemeinverbindliche Begriffsbestimmung an (vgl. ? 85 Anm. 1). 4. Waehrend und nach Beendigung des zweiten Weltkriegs wurde die Bestrafung der faschistischen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher zu einem wesentlichen gesellschaftlichen Anliegen der friedlieben-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 247 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 247) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 247 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 247)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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