Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 242

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 242 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 242); §82 Allgemeiner Teil 242 (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Straftat beendet ist. Die Verjährungsfrist wird nach der für die Straftat angedrohten schwersten Strafe bestimmt. 1. Die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung (§§ 82 bis 84) enthalten eine differenzierte Verjährungsre-gelung für mit Strafen ohne Freiheitsentzug sowie Haftstrafe oder Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten. Sie gelten auch für Strafbestimmungen außerhalb des StGB sowie für Straftaten, die vor Inkrafttreten des StGB begangen wurden (§ 5 Abs. 1 EGStGB/ StPO). Soweit infolge einer kürzeren Verjährungsfrist die Verjährung schon eingetreten war, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Eine bereits eingetretene Verjährung bleibt also erhalten (§ 5 Abs. 2 EGStGB/StPO). In besonderen Fällen kann gesetzlich die Verjährungsfrist verkürzt werden (Abs. 2). Das StGB enthält zwei Fälle einer solchen Frist Verkürzung, und zwar verjährt sexueller Mißbrauch Jugendlicher (§ 149) statt in fünf schon in zwei Jahren, Veranlassung der Schwangeren zur unzulässigen Schwangerschaftsunterbrechung oder Unterstützung dabei (§ 153 Abs. 2) statt in acht schon in drei Jahren. Eine gesetzliche Verkürzung der Verjährungsfrist ist auch bei Strafbestimmungen außerhalb des StGB zulässig. 2. Die Verjährung hebt nicht den Charakter der Handlung als Straftat auf, sondern bewirkt, daß eine Strafverfolgung nicht mehr zulässig ist. Die Nichtverjährung ist damit eine Voraussetzung der Strafverfolgung. Nach Eintritt der Verjährung dürfen Strafverfahren weder eingeleitet oder fortgesetzt noch Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen werden. Der Eintritt der Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens zu beachten und führt zu bestimmten prozessualen Entscheidungen. Das gilt auch, wenn nur ein Teil der dem Beschuldigten oder Angeklagten zur Last gelegten Taten verjährt ist (BG Schwerin, Urteil vom 10. 3. 1970/Präs. Kass. S 1/70). Wurde der Tatbestand der „schweren Schädigung“ bei Eigentumsdelikten durch mehrere Einzelhandlungen erfüllt, sind Handlungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, als Vergehen verjährt. Stellen diese zurückliegenden Handlungen zusammen selbst bereits eine schwere Eigentumsschädigung dar oder sind sie insgesamt oder einzelne Handlungen daraus aus anderen Gründen Verbrechen, gelten deren Verjährungsfristen (vgl. OGNJ 1974/15, S. 471, NJ 1974/7, S. 206, NJ 1974/6, S. 176, NJ 1975/3, S. 76, 78). 3. Bei Eintritt der Verjährung ist eine Voraussetzung der Strafverfolgung weggefallen und damit im Stadium der Prüfung von Anzeigen oder Mitteilungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen (§ 96 Abs. 1 StPO), ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsorgane einzustellen (§ 141 Abs. 1 Ziff. 3 StPO), beim Staatsanwalt das Verfahren durch diesen einzustellen (§ 148 Abs. 1 Ziff. 2 StPO), vom Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (§ 192 Abs. 1 StPO) oder im späteren Stadium das Verfahren endgültig einzustellen (§ 248 Abs. 1 Ziff. 1 u. § 249 Ziff. 4 StPO, für die Rechtsmittelinstanz i. Verb. m. § 299 Abs. 3 StPO). 4. Die Verjährungsfrist wird gemäß Abs. 3 nach der angedrohten schwersten Strafart bzw. Dauer der Freiheitsstrafe berechnet und nicht nach der im Einzelfall möglicherweise in Betracht kommenden oder konkret ausgesprochenen Strafe. Die Strafandrohung ist also entscheidend, unabhängig davon, ob die Tat als Vergehen oder Verbrechen verfolgt oder beurteilt wird. Eine Straftat nach § 121 verjährt in acht Jahren, selbst wenn im konkreten Fall eine Strafe von zwei Jahren möglich ist. Die Verjährungsfrist für die angedrohte;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 242 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 242) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 242 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 242)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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