Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 221

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 221 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 221); 221 strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher gane der Jugendhilfe, die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen zu ergreifen, wird dann begründet, wenn eine soziale Fehlentwicklung vorliegt, die inhaltlich einer Erzie-hungs- und Entwicklungsgefährdung des jugendlichen Straftäters entspricht. Ein Absehen von der Strafverfolgung ist deshalb nur zulässig, wenn die in der Tat sich widerspiegelnde soziale Fehlentwicklung des jugendlichen Straftäters die Verantwortung der Organe der Jugendhilfe zur Einleitung von Erziehungsmaßnahmen begründet. Von der Strafverfolgung kann abgesehen werden, wenn entweder bereits Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder nach Beratung zwischen dem Staatsanwalt oder dem Untersuchungsorgan und den Organen der Jugendhilfe eingeleitet werden (vgl. § 75 Abs. 1 StPO). Dies setzt ein enges Zusammenwirken zwischen der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsorgan und den Organen der Jugendhilfe im Ermittlungsverfahren voraus. Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht können von den Organen der Jugendhilfe keine bestimmten Erziehungsmaßnahmen verlangen. Sie haben jedoch bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob die Erziehungsmaßnahmen unter Beachtung der Tat und der Persönlichkeit des Jugendlichen notwendig und zugleich im Hinblick auf die gesellschaftlich-erzieherische Reaktion gegenüber dem jugendlichen Täter ausreichend sind. 4. Nach § 67 Abs. 2 kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungsträger als die Organe der Jugendhilfe bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet haben. Staatliche Erziehungsträger sind vor allem Betriebe und Schulen. Gesellschaftliche Erziehungsträger sind insbesondere Arbeitskollektive und die Kollektive gesellschaftlicher Organisationen (z. B. FDJ u. FDGB). Für die staatlichen Erziehungsträger ergibt sich die Pflicht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, Erziehungsmaßnahmen einzuleiten, aus speziellen ge- setzlichen Bestimmungen (z. B. AGB, Schulordnung). Für gesellschaftliche Organisationen leitet sich diese Verpflichtung aus ihren jeweiligen Statuten ab (z. B. Statut der FDJ). Aus der Systematik des § 67 ergibt sich, daß in den Fällen des Abs. 2 Maßnahmen staatlicher oder gesellschaftlicher Erziehungsträger ausreichend sein müssen, um die sich vor allem in der Straftat widerspiegelnde soziale Fehlhaltung zu überwinden. Im Unterschied zu Abs. 1 kann nach Abs. 2 von der Strafverfolgung erst dann abgesehen werden, wenn ausreichende Erziehungsmaßnahmen bereits eingeleitet worden sind. Staatsanwalt oder Untersuchungsorgan haben, soweit sie Erziehungsmaßnahmen für zweckmäßig halten, diese bei den staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehungsträgern anzuregen. Das Ermittlungsverfahren kann nur eingestellt (§ 75 Abs. 2 StPO) oder von der Einleitung kann nur abgesehen werden (§ 75 Abs. 3 StPO), wenn Staatsanwalt oder Untersuchungsorgan sich die Gewißheit verschafft haben, daß ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. 5. Nach § 68 kann auch das Gericht unter den Voraussetzungen des § 67 von der Durchführung eines Verfahrens absehen, jedoch müssen dann bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sein. 6. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 67, 68 ist zu beachten, daß bei nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen Jugendlicher gemäß § 28 auch eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht zulässig ist. Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles jedoch nur dann möglich, wenn die Erziehungsmaßnahmen der Organe der Jugendhilfe und der anderen staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsträger eine ausreichende gesellschaftlich-erzieherische Reaktion auf die Straftat darstellen. 7. Das Absehen von der Strafverfolgung;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 221 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 221) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 221 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 221)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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