Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 220

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 220 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 220); §68 Allgemeiner Teil 220 sidiums des Obersten Gerichts zu den Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern vom 30. 10. 1972 (NJ 1972/22, Beilage 4). Bei der Anforderung von Gutachten sind die Fakten darzulegen, die tatbezogen die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Jugendlichen begründen. Es ist gleichzeitig zu veranlassen, daß evtl, vorliegende indivi- duelle Entwicklungsbesonderheiten sichtbar gemacht und Vorschläge oder Empfehlungen für die weitere erzieherische Einwirkung unterbreitet werden. 5. Wird die Schuldfähigkeit verneint, ist das Verfahren einzustellen. Dem zuständigen Organ der Jugendhilfe ist hiervon Kenntnis zu geben (vgl. § 141 Abs. 4, § 148 Abs. 3, § 248 Abs. 2 u. § 299 Abs. 3 StPO). Absehen von der Strafverfolgung bei Vergehen §67 (1) Der Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Vergehen nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung des Jugendlichen von den Organen der Jugendhilfe notwendige und ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder nach Beratung eingeleitet werden. (2) Der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane können von der Strafverfolgung absehen, wenn unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungsträger, insbesondere Betriebe oder Schulen, bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. §68 Unter den Voraussetzungen des § 67 kann das Gericht von der Durchführung eines Verfahrens absehen, wenn bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. 1. Das Absehen von der Strafverfolgung nach § 67 Abs. 1 ist eine besondere Form der gesellschaftlich-erzieherischen Reaktion gegenüber jugendlichen Tätern, die im Zusammenhang mit eingeleiteten Erziehungsmaßnahmen der Organe der Jugendhilfe und anderer staatlicher und gesellschaftlicher Erziehungsträger steht. 2. Ein Absehen von der Strafverfolgung ist nur bei nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen (leichte Vergehen) zulässig. Sie müssen sowohl hinsichtlich der eingetretenen Folgen und der Schuld des jugendlichen Täters als auch unter Berücksichtigung seiner entwicklungsbedingten Besonderheiten nicht erheblich gesell- schaftswidrig sein (zur Schuldbewertung vgl. § 65 Anm. 5). 3. Die Organe der Jugendhilfe sind gesetzlich verpflichtet, der sozialen Fehlentwicklung von Jugendlichen vorzubeugen und verbindliche Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung des Jugendlichen gefährdet und auch bei get sellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert ist (§ 20 Bildungsgesetz, § 50 FGB, § 1 JHVO). Die Organe der Jugendhilfe sind in § 4 JHVO genannt, die ihnen nach dem Gesetz möglichen Maßnahmen sind in §§ 13, 23 JHVO auf gezählt. Eine gesetzliche Verantwortung der Or-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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