Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 162

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 162 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 162); ??44 Allgemeiner Teil 162 letzte Gesetz darf keine hoehere als die in Abs. 2 festgelegte Mindeststrafe von drei Jahren vorsehen. Die Voraussetzungen des Abs. 2 liegen demnach nicht vor, wenn die Vorstrafen wegen Vergehen ausgesprochen wurden die neue Straftat ein Vergehen ist die neue Straftat ein Verbrechen mit hoeherer Mindeststrafandrohung ist (z. B. ? 85, ? 87 Abs. 2, ? 91, ? 93 Abs. 2 u. 3, ?? 96, 97, 98, 112). Trifft das zu, ist der entsprechende Tatbestand des Besonderen Teils oder des Strafgesetzes ausserhalb des StGB anzu wenden. Eine Strafverschaerfung wegen Rueckfalls findet in diesen Faellen wegen des ausreichenden Strafrahmens nicht statt. 4. Um bei einer Wiederholungsstraftat festzustellen, ob eine und ggf. welche Rueckfallbestimmung anzuwenden ist, sollte wie folgt vorgegangen werden: a) Zunaechst ist zu pruefen, ob die neue Straftat eine vorsaetzliche Handlung ist. Liegt eine fahrlaessige Straftat vor, so tritt keine Strafverschaerfung nach ? 44 ein, gleichgueltig, wie oft und weshalb der Taeter bereits vorbestraft ist. b) Ist der Taeter wegen Verbrechens vorbestraft, so ist zunaechst zu pruefen, ob das durch die neue Tat verletzte Strafgesetz eine hoehere Mindeststrafe als drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Ist dies der Fall (z. B. bei ? 85, ? 87 Abs. 2, ? 91, ? 93 Abs. 2 und 3, ?? 96, 97, 98, 112), findet weder ? 44 noch eine andere Rueckf allbe-stimmiung mit niedrigerer Strafandrohung Anwendung. Das Verbrechen bleibt jedoch fuer spaetere Straftaten erneut rueckfallbegruendend. c) Ist der Taeter wegen Verbrechens vorbestraft, ohne dass Buchst, b) vorliegt, so ist Abs. 2 anzuwenden, wenn auch die erneute Tat ein Verbrechen ist. Die Pruefung anderer Rueckfallbestimmungen ist in diesen Faellen nicht mehr erforderlich, da der Strafrahmen des Abs. 2 auf Grund seiner hoeheren Ober- und Untergrenze fuer die Heranziehung anderer Rueckfalltatbestaende keinen Raum laesst (vgl. Anm. 3). Dabei ist jedoch zu be- achten, dass diese Tat nicht erst durch Rueckfallbestimmungen des Besonderen Teils (z. B. ? 148 Abs. 2 oder ? 162 Abs. 1 Ziff. 4) den Charakter eines Verbrechens erlangt haben darf (vgl. d) Satz 4 und Anm. 10). d) Ist der Taeter wegen Verbrechen vorbestraft und ist die neue Tat ein Vergehen, so ist zunaechst zu pruefen, ob fuer dieses Freiheitsstrafe angedroht ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Strafverschaerfung gemaess ? 44 nicht moeglich. Gegebenenfalls ist ? 43 anzuwenden. Eine doppelte Strafverschaerfung aus dem gleichen Grunde ist jedoch nicht zulaessig: Es kann also ueber ? 43 nicht die Anwendung des ? 44 ermoeglicht werden (vgl. Anm. 10). Ist im verletzten Gesetz Freiheitsstrafe angedroht, so ist zugleich zu pruefen, ob diese Strafandrohung hoeher als in Abs. 1 ist. Wenn ja, ist die Strafe aus dem Tatbestand des Besonderen Teils oder dem entsprechenden Gesetz ausserhalb des StGB zu entnehmen. W,enn nein, wird Abs. 1 angewandt, desgleichen bei gleichen Strafrahmen (vgl. Anm. 2). e) Ist der Taeter wegen Vergehens vorbestraft, ist Abs. 2 nicht anwendbar. Es sind dann zunaechst die Rueckfallbestimmungen des Besonderen Teils zu pruefen, da deren Strafrahmen in der Regel wegen der hoeheren Obergrenze der Strafandrohungen Anwendung finden muessen. Enthalten diese nur gleiche oder niedrigere Strafandrohungen als Abs. 1 oder enthaelt das verletzte Gesetz keine Rueckfallvariante und ebenfalls nur gleiche oder niedrigere Strafandrohungen, ist das Vorliegen von Abs. 1 zu pruefen (Anm. 2). Einzelne Tatbestaende sehen fuer einschlaegige Wiederholungsstraftaten (z. B. ? 201 Abs. 2) einen geringeren Strafrahmen oder einfachere Rueckfallvoraussetzungen (z. B. ? 249 Abs. 4 nur eine gleichartige Vorstrafe) als Abs. 1 vor. Diese Bestimmungen sind nur dann anzu wenden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind. 5. Fuer die Anwendung der Rueckfallbe-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 162 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 162) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 162 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 162)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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