Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 161

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 161 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 161); ?161 Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ? 44 geht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fuenf Jahren bestraft, soweit fuer diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine hoeheren Strafen vorsieht. (2) Wer bereits wegen Verbrechens bestraft ist, wird, wenn er erneut ein Verbrechen begeht, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, soweit das verletzte Gesetz keine hoehere Mindeststrafe vorsieht. 1. Entsprechend den Grundlagen und dem Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 2) erwartet und fordert die sozialistische Gesellschaft von Personen, die bereits wegen strafbarer Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden, dass sie sich im gesellschaftlichen und persoenlichen Leben verantwortungsbewusst und diszipliniert verhalten. Dem dienen auch die umfassenden staatlichen und gesellschaftlichen Bemuehungen zur Wiedereingliederung des Bestraften in das gesellschaftliche Leben. Deshalb geht ? 44 von dem Grundsatz aus, dass der wegen eines Verbrechens oder zweimal wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe vorbestrafte Taeter grundsaetzlich wegen jeder erneuten vorsaetzlichen Straftat strenger zur Verantwortung zu ziehen ist. Alle Rueckfallbestimmungen, auch die des Besonderen Teils und die ausserhalb des StGB, enthalten praezise gesetzliche Voraussetzungen. Die jeweils strengste Vorschrift schliesst die anderen aus (vgl. OGNJ 1976/17, S. 528). 2. Voraussetzungen fuer die Anwendung des Abs. 1 : i Der Taeter ist entweder wegen vorsaetz- licher Vergehen zweimal oder einmal wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe rechtskraeftig vorbestraft. Das Vorliegen einer erneuten vorsaetzlichen Straftat. . Die Freiheitsstrafe als gesetzliche Strafandrohung fuer die erneute Straftat. Das mit der erneuten Straftat verletzte Gesetz darf keine hoeheren als die in Abs. 1 angedrohten Strafen vorsehen. Ist das der Fall, so kommt der jeweils verletzte Tatbestand (und nicht Abs. 1) zur Anwendung. Jedoch darf auch dann, wenn die Untergrenze des Strafrahmens der verletzten 11 Rueckfall- oder sonstigen Bestimmung des Besonderen Teils oder der entsprechenden Strafbestimmung ausserhalb des StGB niedriger ist, die in Abs. 1 genannte Untergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht unterschritten werden (?64 Abs. 2, BG Cottbus, Urteil vom 3.11.1977/002 BSB 285/77). Ist der Strafrahmen des verletzten Gesetzes mit dem des Abs. 1 identisch, so erfolgt die Bestrafung nach Abs. 1, da diese Bestimmung nur im Fall hoeherer Strafandrohung des verletzten Gesetzes zuruecktritt. Haben die verletzten Gesetze eine gleiche Obergrenze der Strafandrohung, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das verletzte Gesetz eine hoehere Mindeststrafandrohung enthaelt. Sieht die Strafandrohung des Tatbestandes, den der Taeter mit der erneuten Straftat verletzt hat, keine Freiheitsstrafe vor, ist Abs. 1 nicht anwendbar. Werden bei Vergehen in Anwendung des Abs. 1 mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochen, so ist im Urteilstenor die Verurteilung wegen Verbrechens vorzunehmen (vgl. NJ 1975/23, S. 690, OG-Inf. 1980/5, S. 23). 3. Voraussetzungen fuer die Anwendung des Abs. 2 : Der Taeter ist-bereits einmal wegen eines Verbrechens mit Freiheitsstrafe rechtskraeftig vorbestraft. Es kann sich bei der Vortat sowohl um ein Verbrechen, das im StGB aufgefuehrt ist, als auch um ein Verbrechen nach einem Gesetz ausserhalb des StGB handeln (z. B. Gesetz ueber die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entfuehrung von Luftfahrzeugen vom 12.7. 1973, GBl. I 1973 Nr. 33 S. 337). Es muss ein erneutes Verbrechen nach dem StGB oder nach einem anderen Gesetz ausserhalb des StGB vorliegen. Das durch das erneute Verbrechen ver- 11 StGB Kommentar;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aktive Träger nazistischen Gedankengutes waren, teilweise nach dafür gerichtlich verurteilt worden waren, weiterhin auf ihrer feindlichen Grundhaltung verharrten und bis zur Festnahme massive Hetze betrieben.

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