Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 159

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 159 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 159); ?159 Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ?42 bei Vergehen sind soweit nicht die Tatbestaende noch niedrigere Obergrenzen festlegen gemaess ? 1 Abs. 2 zwei Jahre, bei besonders schweren fahrlaessigen Vergehen in den gesetzlich vorgesehenen Faellen fuenf bzw. acht Jhre. 5. Absatz 3 regelt die Berechnung der Freiheitsstrafe. Danach darf die Freiheitsstrafe nur nach Jahren und vollen Monaten berechnet werden, nicht aber nach Wochen und Tagen. ?41 Haftstrafe (1) In den gesetzlich vorgesehenen Faellen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverzueglichen und nachdruecklichen Disziplinierung des Taeters notwendig ist. Haftstrafe wird fuer die Dauer von einer Woche bis zu sechs Monaten ausgesprochen. (2) Waehrend des Vollzuges der Haftstrafe ist gesellschaftlich nuetzliche Arbeit zu leisten. (3) Die Dauer der Haftstrafe wird nach vollen Wochen und Monaten berechnet. 1. Die Haftstrafe ist eine besondere Art der Strafen mit Freiheitsentzug. Sie dient der Sicherung des berechtigten Interesses der Gesellschaft, ihres Staates und seiner Buerger an der sofortigen Isolierung solcher Straftaeter, die Straftaten nach ?? 115, 134 Abs. 2 u. 3, 139 Abs. 3, 145, 201 Abs. 1, 212 Abs. 1, 2 u. 4, 213 Abs. 1 u. 2, 214 Abs. 1, 2 u. 4, 215 Abs. 1 u. 2, 216 Abs. 3, 217 Abs. 1, 217a, 218 Abs. 1, 220 Abs. 1, 2 u. 3, 222, 236 Abs. 2, 238 Abs. 1 u. 2, 249 Abs. 1 u. 2, 12 Abs. lu. 14 Abs. 1 Zollgesetz und ? 17 Abs. 1 Devisengesetz (vgl. auch Anlage zum Anpassungsgesetz Ziffer 26 und 39 sowie ? 10 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) begangen haben und bei denen eine unverzuegliche Disziplinierung durch Freiheitsentzug, jedoch keine Freiheitsstrafe erforderlich ist. 2. Die Haftstrafe ist gegenueber Jugendlichen nicht anwendbar. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafuer vor, kann gegen Jugendliche auf Jugendhaft erkannt werden (? 74). 3. Sieht das Gesetz Freiheitsstrafe und Haftstrafe vor, ist auf Haftstrafe zu erkennen, wenn dies zur unverzueglichen und nachdruecklichen Disziplinierung des Taeters notwendig ist. Da Freiheitsstrafen unter den Voraussetzungen des ? 40 Abs. 2 Satz 1 nur ausnahmsweise auszusprechen sind, wird in diesen Faellen die Haftstrafe gegenueber der kurzfristigen Freiheitsstrafe den Vorrang haben. 4. Die Haftstrafe ist im Urteil nach Monaten und Wochen auszusprechen, das heisst bis zu 3 Wochen nach Wochen und ab einem Monat ist sie nach vollen Monaten zu bemessen. Der darueber hinaus notwendige Ausspruch erfolgt wiederum nach Wochen (z. B. 2 Monate und 2 Wochen). 5. Zum Vollzug der Haftstrafe vgl. ? 16 StVG. 6. Neben Haftstrafe ist die Geldstrafe als Zusatzstrafe zulaessig. Sie darf jedoch nicht im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden (vgl. ? 49 Abs. 1 StGB, beachte jedoch ? 270 Abs. 1 StPO). ? 42 aufgehoben Anmerkung: Aufgehoben durch Ziff. 5 der 1977 Nr. 10 S. 100. Anlage zum 2. StAeG vom 7. 4. 1977, GBl. I;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 159 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 159) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 159 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 159)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zuständig sind. Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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