Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 138

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 138 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 138); §33 Allgemeiner Teil 138 und Städte als auch Ortsteile, Plätze, Parks, Anlagen, Sportstadien, -anlagen und dergleichen. Für die Kontrolle und Realisierung des Umgangs- und Aufenthaltsverbots sind die Organe des Ministeriums des Innern zuständig (vgl. § 339 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, § 43 1. DB zur StPO). 8. Die Verpflichtung, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen oder zu verwenden (Ziff. 4), dient der Vorbeugung von Straftaten und insbesondere der Kontrolle des Rechtsverletzers. Die Verpflichtung bezieht sich sowohl auf solche in § 56 Abs. 1 ge-, nannten Gegenstände aber auch auf andere. Die betreffenden Gegenstände müssen in Beziehung zu der vom Verurteilten begangenen Straftat .stehen, z. B. Telef on, Kassetten, Tonträger, Foto- u. a. optische Geräte, Kraftfahrzeuge. Der Besitz oder die Verwendung von Kraftfahrzeugen kann z. B. untersagt werden, wenn der Verurteilte als reisender Täter auftrat und das Kraftfahrzeug zur Anfahrt zu den Tatorten benutzte. Wenn die Verwendung des Kraftfahrzeuges untersagt werden soll, muß für diese Zeit auch die Fahrerlaubnis nach § 54 eingezogen werden. Hat der Verurteilte z. B. mit Nachschlüsseln Diebstähle begangen, kann ihm der Besitz von Sperrhaken, Universalschlüsseln und dergleichen untersagt werden. Das Besitz- oder Verwendungsverbot kann auch in Verbindung mit der Einziehung nach § 56 Abs. 1 ausgesprochen werden, um einen Wiedererwerb zu verhindern. Diese Verpflichtung darf sich nicht auf Gegenstände des allgemeinen Lebensbe-darfä erstrecken. Mit dem Ausspruch eines Besitz- oder Verwendungsverbotes wird die entsprechende Befugnis des Eigentümers während der auferlegten Verbotszeit eingeschränkt. Die Eigentumsverhältnisse bleiben davon unberührt, d. h., der Verurteilte kann z. B. sein Eigentum veräußern oder einem anderen zur Nutzung übertragen. Wird diese Bestimmung angewandt, ist stets zu prüfen, ob der Besitz oder die Verwendung der bestimmten Gegenstände genehmigungs- oder erlaubnispflichtig ist. Ist das der Fall, muß als Mindestdauer für den Zeitraum des Verbots der Entzug der betreffenden Genehmigung oder Erlaubnis nach den §§ 54 bzw. 55 ausgesprochen werden. 9. Mit der Verpflichtung zur unbezahlten gemeinnützigen Arbeit in der Freizeit (Abs. 4 Ziff. 5) und deren Verwirklichung soll der Verurteilte dazu angehalten werden, die von der Gesellschäft und einzelnen Bürgern geschaffenen Werte zu achten und durch unbezahlte Arbeit Leistungen zu erbringen, die vielen Bürgern nutzen (z. B. Verschönerungsarbeiten an öffentlichen Anlagen, Sauberhaltung von Straßen, Parks und Plätzen in Städten und Gemeinden, Errichtung gemeinnütziger Anlagen, Mithilfe bei der Sicherung von Versorgungsaufgaben). Die Möglichkeit, die Verpflichtung aus Ziff. 5 anzyuwenden, ist nicht auf einzelne Deliktsgruppen begrenzt. Bewährt hat sich diese Verpflichtung bei Eigentumsverletzungen, Rowdytum und anderen Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung, Körperverletzungen, unbefugtem Benutzen von Kraftfahrzeugen, Sachbeschädigungen, Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit. Sie findet insbesondere Anwendung bei Angriffen gegen gemeinnützige Anlagen und Werte, z. B. bei Beschädigungen von der Bevölkerung dienenden oder öffentlich zugänglichen Gegenständen oder Einrichtungen, und bei anderen Straftaten, die eine Mißachtung der öffentlichen Ordnung und. Sicherheit, einschließlich der Verkehrssicherheit zum Ausdruck bringen oder die unmittelbar mit einer gröblichen Verletzung der Arbeitsdisziplin verbunden sind, ohne daß bereits Asozialität vorliegt (vgl. NJ 1975/2, S. 34). Diese Verpflichtung ist auch dann ein wirksames Mittel zur Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn der Täter seinen Arbeitsverpflichtungen wiederholt nicht nachkam (z. B. Bummelschichten, Krankenscheinfälschungen oder Alkoholgenuß während der Arbeitszeit), wenn häufig Störungen im Freizeitbereich (z. B. Belästigung von Bürgern unter Alkoholeinfluß) erfolgten oder andere Formen negativen Auf-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung unverzüglich dem Leiter des Haftkrankenhauses Staatssicherheit Berlin zu melden, der die weiteren Maßnahmen festlegt. Einweisung von Inhaftierten in Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens bedürfen der Genehmigung des Leiters der entsprechenden Diensteinheit, Der Objektkommandant ist davon in Kenntnis zu setzen. Der Besitzer des Fahrzeuges hat sich vor dem Befahren des Dienstobjektes in der Objektkommandantur zu melden. Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen Personen, aller Beschuldigt beabsichtigten, einen Grenzdurchbruch nach der Jugoslawie zu vollziehen. Von den Tätern, die über andere sozialistische Staaten in die gelangen wollten, konnten noch auf dem Gebiet der festgenommen werden; versucht, zu Fuß die Grenzsicherungsanlagen nach der nach Westberlin zu überwinden.

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